Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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die Fälle der Ministerverantwortlichkeit, über das Verfahren und 
über die Strafen einem besonderen Gesetze vor, und dies ist 
bis auf den heutigen Tag noch nicht ergangen. 
Die Suspension der drei erstgenannten Verfassungssätze, in 
Zeiten politischer Erregung einst Gegenstand lebhaften Streites, 
ist jetzt allgemein anerkannt. Im auffallenden Gegensatz zu den 
beiden vorigen Gruppen ergiebt sich die Suspension hier nicht 
aus einer ausdrücklich auf sie gerichteten Verfassungsbestimmung, 
sondern erst mittelbar aus dem Zusammenhang der Vorschriften 
über die Ministerverantwortlichkeit, nämlich aus der Erwägung, 
dass die Vorschriften der Art. 44, 49 Abs. 2 und 61 Abs. 1 
Satz 1 ohne das in Art. 61 Abs. 2 verheissene Spezialgesetz 
praktisch undurchführbar sind: 
unter der in Art. 44 erwähnten Verantwortlichkeit der 
Minister ist, wie daraus erhellt, dass sie erst durch die Gegen- 
zeichnung übernommen wird, nicht eine moralische oder civil- 
rechtliche zu verstehen, sondern eine besondere, dem Landtage 
gegenüber wirkende, — eine solche aber ist solange gegenstands- 
los, als ihre Fälle und Folgen nicht rechtlich geregelt sind; 
ein auf Grund des Art. 61 Abs. 1 Satz 1 ergehender Kammer- 
beschluss, einen Minister wegen eines der daselbst bezeichneten 
Verbrechen anzuklagen, wäre sinnlos, solange in Ermangelung 
einschlägiger Rechtsnormen weder ein weiteres Verfahren statt- 
finden noch eine Strafe erkannt werden könnte; 
das Recht der Begnadigung und Strafmilderung dem Könige 
zu beschränken, wie es Art. 49 Abs. 2 beabsichtigt, hat nicht 
eher irgendwelchen Sinn, als bis überhaupt eine Strafe erkannt 
zu werden vermag, deren Erlass oder Milderung in Frage kommen 
könnte. Früher wurde zwar von verschiedenen Seiten behauptet, 
eine Ministeranklage aus Art. 61 Abs. 1 Satz 1 könne auch ohne 
das daselbst in Abs. 2 vorgesehene Spezialgesetz unter ergänzen- 
der Heranziehung der Gesetze über das Kriminal- oder Dis- 
ziplinarverfahren vor den gewöhnlichen Gerichten durchgeführt
	        
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