Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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wird vermuthlich das Institut noch für längere Zeit unbeachtet 
lassen. 
Das Ergebniss dürfte also sein: JırTTa’s Urtheil über den 
Zustand und die bisherige Methode des internationalen Privat- 
rechts ist unzutrefiend, die neue von ihm empfohlene Methode 
unhaltbar und jedenfalls noch viel weniger als die bisherige im 
Stande, einen heilsamen Fortschritt des internationalen Privat- 
rechts zu bewirken. 
Betrachten wir jetzt das umfangreiche, freilich noch nicht 
ganz vollendete, aber, was die Beurtheilung der Methode betrifft, 
schon zu übersehende Werk ZITELMANN’S. 
ZITELMANN beginnt mit einer richtigen Charakteristik des 
internationalen ‚Privatrechts. Es ist positives Recht eines be- 
stimmten Staates. Aber allzu oft lassen gerade im internationalen 
Privatrecht die Quellen des positiven Rechts im Stiche. Daher 
muss eine allgemeine Wissenschaft aushelfen, die Rechtssätze 
aufzufinden hat, die in jedem Staate gleichmässig zur Anwendung 
kommen. Diese Wissenschaft muss absehen von dem zufälligen 
Umstande, dass der Prozess über ein streitiges Recht hier oder 
da geführt wird: die Parteien sind zu denken als solche, die auch 
ohne Prozess wissen wollen und wissen müssen, was Recht ist. 
Darum eben muss jene Wissenschaft allgemein gültig sein. Die 
Sätze dieser allgemein gültigen Wissenschaft können als solche 
nur völkerrechtliche sein, denn nur das Völkerrecht hat allgemeine 
Geltung für alle Staaten. Aber freilich der einzelne Staat kann 
mit thatsächlicher Geltung — der Richter muss den Gesetzen 
seines Staates Gehorsam leisten — auch ein besonderes, wie 
ZITELMANN sagt, innerstaatliches internationales Privatrecht 
aufstellen; es kann von den völkerrechtlich aufzustellenden Grund- 
sätzen abweichen. Danach zerfällt die Aufgabe 
1. in die Aufsuchung eines überstaatlichen internationalen 
Privatrechts, das eigentlich überall gelten müsste, weil es 
völkerrechtlich ist, und jedenfalls thatsächlich überall gilt,
	        
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