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wird vermuthlich das Institut noch für längere Zeit unbeachtet
lassen.
Das Ergebniss dürfte also sein: JırTTa’s Urtheil über den
Zustand und die bisherige Methode des internationalen Privat-
rechts ist unzutrefiend, die neue von ihm empfohlene Methode
unhaltbar und jedenfalls noch viel weniger als die bisherige im
Stande, einen heilsamen Fortschritt des internationalen Privat-
rechts zu bewirken.
Betrachten wir jetzt das umfangreiche, freilich noch nicht
ganz vollendete, aber, was die Beurtheilung der Methode betrifft,
schon zu übersehende Werk ZITELMANN’S.
ZITELMANN beginnt mit einer richtigen Charakteristik des
internationalen ‚Privatrechts. Es ist positives Recht eines be-
stimmten Staates. Aber allzu oft lassen gerade im internationalen
Privatrecht die Quellen des positiven Rechts im Stiche. Daher
muss eine allgemeine Wissenschaft aushelfen, die Rechtssätze
aufzufinden hat, die in jedem Staate gleichmässig zur Anwendung
kommen. Diese Wissenschaft muss absehen von dem zufälligen
Umstande, dass der Prozess über ein streitiges Recht hier oder
da geführt wird: die Parteien sind zu denken als solche, die auch
ohne Prozess wissen wollen und wissen müssen, was Recht ist.
Darum eben muss jene Wissenschaft allgemein gültig sein. Die
Sätze dieser allgemein gültigen Wissenschaft können als solche
nur völkerrechtliche sein, denn nur das Völkerrecht hat allgemeine
Geltung für alle Staaten. Aber freilich der einzelne Staat kann
mit thatsächlicher Geltung — der Richter muss den Gesetzen
seines Staates Gehorsam leisten — auch ein besonderes, wie
ZITELMANN sagt, innerstaatliches internationales Privatrecht
aufstellen; es kann von den völkerrechtlich aufzustellenden Grund-
sätzen abweichen. Danach zerfällt die Aufgabe
1. in die Aufsuchung eines überstaatlichen internationalen
Privatrechts, das eigentlich überall gelten müsste, weil es
völkerrechtlich ist, und jedenfalls thatsächlich überall gilt,