Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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vorzubeugen, zu welchen die gewährleistete Auswanderungsfreiheit 
benutzt werden kann. Es handelte sich dabei nach ausdrücklicher 
Erklärung der Motive vor Allem um die Verhinderung der heim- 
lichen Auswanderung, wenn der Auswandernde durch diese 
bestehenden Verpflichtungen sich entziehen will. „Denn dem 
Rechte zur Auswanderung stehe die Pflicht des Auswandernden 
zur vorherigen Erfüllung oder Regelung der ihm obliegenden 
öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen gegen- 
über. Es kommen hierbei insbesondere in Betracht die Ansprüche, 
welche der Staat aus strafbaren Handlungen des Auswandernden, 
der Staat und sonstige öffentliche Verbände aus seiner Abgabe- 
pflicht, Armenverbände aus armenrechtlichen Verpflichtungen des 
Auswanderers, einzelne Personen aus privatrechtlichen Titeln 
gegen den Auswandernden zu erheben haben. Um die Interessen 
dieser Betheiligten zu wahren, ist es nothwendig, dass die Absicht 
des Auswandernden, seine Heimath zu verlassen, rechtzeitig und 
in glaubhafter Form zur Kenntniss der Betheiligten gebracht 
wird, so dass die letzteren Gelegenheit erhalten, ihre Ansprüche 
geltend zu machen, bevor der Auswanderer das Reichsgebiet 
verlässt.“ 
Desshalb sollte der Auswanderer verpflichtet werden, seine 
Absicht, auszuwandern, regelmässig nicht später als vier Wochen 
vor ihrer Ausführung der Ortspolizeibehörde seines Wohnsitzes 
oder, in Ermangelung eines solchen, der Behörde seines gewöhn- 
lichen Aufenthaltsorts anzuzeigen. Die Behörde sollte sodann 
die bevorstehende Auswanderung durch Bekanntmachung zur 
öffentlichen Kenntniss bringen und nach Ablauf von vier Wochen 
über die erfolgte Bekanntmachung von Amtswegen eine Beschei- 
nigung ertheilen. Die Auswanderung selbst sollte nur nach Er- 
theilung der Bescheinigung, also regelmässig erst nach Ablauf 
von vier Wochen nach der Anzeige zulässig sein, jedoch nicht 
von dem Nachweise der Erledigung der etwa inzwischen geltend 
gemachten Ansprüche abhängig gemacht werden.
	        
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