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intensive Sicherung zu geben, auch noch andere als die reichs-
rechtlich bestimmten Reaktionsmittel mobil machen, und so
vom Reichsrecht unberührt gelassene andere Rechtsgüter in den
Kreis der vindikativen Störung oder Schädigung einbeziehen, um
die Straffolgen wegen Verletzung der Wehrpflicht empfindlich zu
steigern.
I.
Seit einer Reihe von Jahren mehren sich behördliche Mass-
regeln, die darauf abzielen, im Verordnungswege die rechtliche
Geltung des Reichsgesetzes betr. die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Febr.
1875 für Fahnenflüchtige und solche Wehrpflichtige aufzuheben
bezw. einzuengen, die in der Absicht, sich dem Eintritt in den
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne
Erlaubniss das Bundesgebiet verlassen haben oder nach erreichtem
militärpflichtigem Alter sich ausserhalb des Bundesgebietes auf-
halten. Soweit das amtliche Material eine Uebersicht möglich
macht, — weit reicht diese im öffentlichrechtlichen Stoff der
Partikularstaaten Deutschlands freilich nicht, — geht die an-
gedeutete Bewegung vornehmlich von Preussen und Elsass-
Lothringen aus.
Zuerst brachte das Preussische Ministerialblatt für die ge-
sammte innere Verwaltung im 56. Jahrgang (S. 133) ein Cirkular
an die Königlichen Regierungspräsidenten und den Königlichen
Oberpräsidenten zu Potsdam vom 19. März 1895 — betr. das
Eheaufgebot für im Auslande sich aufhaltende fahnenflüchtige
Deutsche — nachstehenden Inhalts®:
„Um denjenigen Deutschen, die sich der Fahnenflucht oder
der Verletzung der Wehrpflicht schuldig machen, den Aufent-
halt im Auslande zu erschweren und sie dadurch zur Rückkehr
5 Vgl. auch: F. Kruse, Das Standesamt, 5. Aufl. von Wohlers, Das
Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 (Berlin 1900) S. 163; O. PuıtLer, Kom-
mentar zum Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes etc. (Berlin 1900).