— 253 —
zu bewegen, ordnen wir nach Benehmen mit dem Herrn Justiz-
minister hiermit an, dass die Gemeindebehörden sich der Be-
kanntmachung des Aufgebots zum Zweck der Ehe-
schliessung für die bezeichneten Personen zu enthalten
haben. Etwaigen Aufforderungen wegen Bekanntmachung des
Eheaufgebots für im Auslande sich aufhaltende Deutsche ist
von den Gemeindebehörden daher nur dann zu entsprechen,
wenn der Nachweis geliefert wird, dass es sich um andere als
um die bezeichneten Personen handelt. Dass die Standes-
beamten sich mit dem Aufgebot überhaupt nur dann zu be-
fassen haben, wenn die Ehe vor ihnen selbst geschlossen werden
soll, ist bekannt; dass sie Aufgebot und Eheschliessung von
Militärpersonen des Friedensstandes und von vorläufig in die
Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen, die sich der
Fahnenflucht schuldig machen, nicht vornehmen dürfen, folgt
aus der Vorschrift, dass die Genannten zur Verheirathung der
Genehmigung ihrer militärischen Vorgesetzten bedürfen, diese
aber niemals erhalten, so lange sie nicht zurückgekehrt sind
und ihr Vergehen gesühnt haben.
Ew. Hochwohlgeboren wollen hiernach die Ihnen unter-
stellten Gemeindebehörden und Standesbeamten gefälligst mit
Anweisung versehen“ ®,
Wenige Monate später wurden die Standesbeamten in Elsass-
Lothringen durch eine Verfügung des Ministeriums, Abtheilung
für Justiz und Kultus, vom 14. Nov. 1895 (s. Standesbeamten
von 1895 S. 273) darauf hingewiesen, dass die Anordnung eines
Aufgebotes im Inlande für einen Deutschen, der sich im Aus-
lande verehelichen will, dann unzulässig sei, wenn sich derselbe
der Fahnenflucht (88 69 ff. Mil.-St.-G.-B. vom 20. Juni 1872 und
& 1 des Gesetzes vom 11. März 1850; Gesetzblatt für Elsass-
® Das Cirkular trägt das Datum: Berlin, den 19. März 1895, und die
Unterschriften: der Kriegsminister (im Auftrage: v. Spitz), der Minister des
Innern (im Auftrage: Haase).
17*