Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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zu bewegen, ordnen wir nach Benehmen mit dem Herrn Justiz- 
minister hiermit an, dass die Gemeindebehörden sich der Be- 
kanntmachung des Aufgebots zum Zweck der Ehe- 
schliessung für die bezeichneten Personen zu enthalten 
haben. Etwaigen Aufforderungen wegen Bekanntmachung des 
Eheaufgebots für im Auslande sich aufhaltende Deutsche ist 
von den Gemeindebehörden daher nur dann zu entsprechen, 
wenn der Nachweis geliefert wird, dass es sich um andere als 
um die bezeichneten Personen handelt. Dass die Standes- 
beamten sich mit dem Aufgebot überhaupt nur dann zu be- 
fassen haben, wenn die Ehe vor ihnen selbst geschlossen werden 
soll, ist bekannt; dass sie Aufgebot und Eheschliessung von 
Militärpersonen des Friedensstandes und von vorläufig in die 
Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen, die sich der 
Fahnenflucht schuldig machen, nicht vornehmen dürfen, folgt 
aus der Vorschrift, dass die Genannten zur Verheirathung der 
Genehmigung ihrer militärischen Vorgesetzten bedürfen, diese 
aber niemals erhalten, so lange sie nicht zurückgekehrt sind 
und ihr Vergehen gesühnt haben. 
Ew. Hochwohlgeboren wollen hiernach die Ihnen unter- 
stellten Gemeindebehörden und Standesbeamten gefälligst mit 
Anweisung versehen“ ®, 
Wenige Monate später wurden die Standesbeamten in Elsass- 
Lothringen durch eine Verfügung des Ministeriums, Abtheilung 
für Justiz und Kultus, vom 14. Nov. 1895 (s. Standesbeamten 
von 1895 S. 273) darauf hingewiesen, dass die Anordnung eines 
Aufgebotes im Inlande für einen Deutschen, der sich im Aus- 
lande verehelichen will, dann unzulässig sei, wenn sich derselbe 
der Fahnenflucht (88 69 ff. Mil.-St.-G.-B. vom 20. Juni 1872 und 
& 1 des Gesetzes vom 11. März 1850; Gesetzblatt für Elsass- 
  
® Das Cirkular trägt das Datum: Berlin, den 19. März 1895, und die 
Unterschriften: der Kriegsminister (im Auftrage: v. Spitz), der Minister des 
Innern (im Auftrage: Haase). 
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