Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Taothringen 1872 S, 475 und 1873 S. 331 und 385) oder der 
Verletzung der Wehrpflicht (8 140 St.-G.-B.) schuldig gemacht 
hat. Vom Standesbeamten ist daher, wenn bei ihm die Anord- 
nung des Aufgebotes für einen ausserhalb des Reichsgebietes sich 
aufhaltenden Deutschen beantragt wird, zu prüfen, ob dieser 
nicht Fahnenflüchtiger oder Refraktär ist. Zutreffenden Falls ist. 
der Antrag auf Anordnung des Aufgebotes abzulehnen und hier- 
von der Antragsteller mittels schriftlicher Bescheidung zu be- 
nachrichtigen. Im Zweifelsfalle hat der Standesbeamte bei dem 
vorgesetzten Ersten Staatsanwalte anzufragen. — 
In welchem Umfang diese beiden behördlichen Verfügungen 
in der Lokalinstanz ausgeführt, mit welchem Effekte sie gehand- 
habt worden sind, ist bei dem Mangel statistischer Angaben zur 
Sache nicht erkennbar. In dem deutschen (iebietstheile, in 
welchem die zu bekämpfende Erscheinung die relativ grösste Ver- 
breitung gefunden hat’, stellte sich allerdings bald das Bedürfniss 
nach aufklärenden Ergänzungen ein, die auf Grund der Dienst- 
anweisung für die Standesbeamten vom 17. Aug. 1882, erlassen 
vom Ministerium für Elsass-Lothringen, Abtheilung für Justiz 
und Kultus, von der zuständigen (s. $ 46) Staatsanwaltschaft 
ausgingen. In seiner Verfügung vom 12. Mai 1897 schreibt der 
Oberstaatsanwalt in Kolmar: „Ein Einzelfall veranlasst mich, 
hervorzuheben, dass die Gesichtspunkte, auf Grund deren inhalt- 
lich der an Ew. Hochwohlgeboren gerichteten Ministerialverfügung 
som 14. Nov. 1895 II A. 2852, die Anordnung eines Aufgebotes 
im Inlande für einen Deutschen, der sich im Auslande verehe- 
lichen will, dann für unzulässig zu erachten ist, wenn sich der- 
” Wegen Verletzung der Wehrpflicht haben im Jahre 1897 rechtskräftige 
Verurtheilungen stattgefunden im ganzen Deutschen Reiche: 15660; davon 
entfielen auf die Regierangsbezirke Marienwerder 1698, Bromberg 1216, auf 
Elsass-Lothringen 1318. In allen anderen Regierungsbezirken und Staaten 
blieb die Zahl der rechtskräftigen Verurtheilungen weit hinter diesen Zahlen 
zurück. (S. Kriminalstatistik des Deutschen Reichs für das Jahr 1897. Neue 
Folge Bd. CXX [1899] S. 180 ff.)
	        
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