Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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selbe der Fahnenflucht oder der Verletzung der Wehrpflicht 
schuldig gemacht hat (vgl. die an die Standesbeamten erlassene 
Ministerialverfügung vom 14. Nov. 1895, Stg. XX S. 462, vgl. 
Standesbeamter 1895 S. 273), gleichermassen auf die Errichtung 
von Eheeinwilligungsurkunden (829 des Ges. vom 6. Febr. 
1875) für Fahnenflüchtige und Refraktäre unzulässig erscheinen 
Jassen. 
Mit Rücksicht darauf, dass Fälle, in welchen Fahnen- 
flüchtige und Refraktäre auf Grund einer Eheeinwilligungsurkunde 
ohne Aufgebot im Inlande zur Eheschliessung im Auslande 
schreiten können, nicht so häufig vorkommen werden, ist eine 
allgemeine Verständigung der Standesbeamten und Notare vor- 
erst nicht für erforderlich, eine Benachrichtigung dieser Beamten 
durch Ew. Hochwohlgeboren im einzelnen Falle vielmehr für ge- 
nügend erachtet worden. Sollte in der Folge ein Bedürfniss für 
Erlass einer entsprechenden allgemeinen Verfügung an die Standes- 
beamten und die Notare hervortreten, so würde ich gefl. Berichte 
entgegensehen“ °. 
Was diesen Anordnungen von Verwaltungsbehörden, ab- 
gesehen von der Identität des Ziels, gemeinsam ist, das ist die 
meines Erachtens gegen das Reichsgesetz verstossende Gleich- 
stellung von Fahnenflüchtigen und solchen Personen, welche 
sich der Verletzung der Wehrpflicht durch unerlaubte 
Auswanderung schuldig gemacht haben. Diese Personen- 
gruppen sondert das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, das sich 
als gemeines Recht mit der Forderung undurchbrochener Geltung 
für alle Reichsangehörige darstellt und einschränkende Normen 
nur für das Eheschliessungsrecht von „Militärpersonen“ enthielt. 
Nur diese nahm $ 38 R.-G. wegen ihrer Zugehörigkeit zu 
einem besonderen Standesrechte aus der Geltung seines ge- 
meinen Reichsrechts aus. Als solche Militärpersonen gelten aber 
° $. Standesbeamter (1897) S. 122.
	        
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