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nach $ 40 R.-Mil.-G. vom 2. Mai 1874: die Offiziere, Aerzte,
Militärbeamte des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung
bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste; die Kapi-
tulanten vom Beginn bis Ablauf oder bis zur Aufhebung der
abgeschlossenen Kapitulation; die Freiwilligen und die ausgeho-
benen Rekruten von dem Tag, mit welchem ihre Verpflegung
durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von
dem Zeitpunkt ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil
an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus
dem aktiven Dienste; — dann gehören auch noch dazu die In-
validen in den Provinzialkompagnien und in den Invalidenhäusern?.
Endlich nach 8 60 No.4 R.-Mil.-G. auch die vorläufig in die
Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen. —
Auch für diese bezeichneten Personen galten nur in An-
sehung der Eheschliessung die im Reichs-Personenstandsgesetz
enthaltenen beschränkenden Bestimmungen, in Ansehung aller
anderen Vorschriften zeigt das Reichsgesetz offenkundig die auf
Uniformität gehende Absicht der jungen Reichsgesetzgebung,
zumal in der Kulturkampfperiode. Es würde allen in Theorie
und Praxis befestigten Regeln der Auslegung direkt wider-
sprechen, wenn diese Ausnahme ausdehnend interpretirt und die
für „fahnenflüchtige* oder dem Gesetze ungehorsame „Militär-
personen“ berechneten Gesetzesvorschriften ohne Weiteres auch
auf Wehrpflichtige generell ausgedehnt würden. Einer miss-
verständlichen Auffassung gegenüber darf eine juristische Unter-
suchung sich nicht der Verpflichtung versagen, auch scheinbar
Selbstverständliches zu wiederholen. Für den vorliegenden Streit-
fall würde diese Verbindlichkeit zu dem Satze führen: alle
Fahnenflüchtigen sind Militärpflichtige, aber auch flüchtige Militär-
pflichtige sind desshalb noch nicht Fahnenflüchtige. Wenn die
oben angeführten Verwaltungsverordnungen daher beide Personen-
° S. Standesbeamter (1878) S. 272.