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soweit das innerstaatliche internationale Privatrecht sich ihm
nicht entgegenstellt;
2. in die Untersuchung des innerstaatlichen internationalen
Privatrechts.
Der erste Band des Werkes erschöpft diese zweigetheilte
Aufgabe im Allgemeinen; der zweite Band, von dem die erste
Hälfte vorliegt, trägt den Titel „Angewandtes internationales
Privatrecht“.
Das überstaatliche internationale Privatrecht nun an-
langend, so giebt ZITELMANN eine Kritik der bisherigen Versuche,
das internationale Privatrecht zu begründen, nicht. Er vertraut
der siegreichen Kraft der eigenen Begründung; denn in der That
ist sie richtig, so sind die übrigen grundlegenden Theorien und
“Methoden unrichtig. Er bezeugt nur im Allgemeinen, dass da
Wirrniss herrsche, und dass man in der Verlegenheit zu der
Berufung auf den Geist des gesammten Rechts oder auf die
Natur der Sache greife. Das eine von diesen komme aber auf
das andere hinaus, das eine sei so wenig fassbar wie das andere
(I S. 24).
Es wird sich zeigen, ob nicht diese mit einer gewissen vor-
nehmen Ueberlegenheit abgewiesene Natur der Sache einem un-
bemerkten Bacillus gleich ihren Einzug in das scheinbar immune
System ZITELMANN’s hält und vielleicht in noch schlimmerer Weise
darin wirthschaftet, als in manchen bisher bekannten Theorien.
Die Theorie des überstaatlichen internationalen Privatrechts
wird aber in der folgenden rein logischen, man könnte sagen
„chemisch reinen, vom — „so leicht herbeischaffbaren® —
„Citatenballast“ 1! nicht belästigten Weise begründet.
11 Ein Citstenballast ist allerdings leicht zu beschaffen. Aber wirk-
lich genau die Ansicht mancher Schriftsteller zu skizziren, insbesondere aus-
ländischer Autoren, unter Berücksichtigung der zuweilen scheinbar ähnlichen,
innerlich aber abweichenden ausländischen Rechtsnormen oder zahlreiche
Urtheile nach Motiven, Thatbestand und Gesetzinhalt zu prüfen und danach
Archiv für öffentliches Recht. XV, 1. 9