Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 258 — 
mässigkeit der Ehe, bei deren Abschliessung er mitwirken soll, 
zu prüfen habe; und dass die zweite Anordnung „eine gut- 
gemeinte, aber zu weit gehende Bevormundung sei, deren Aus- 
übung ebenfalls nicht zur Kompetenz des Standesbeamten ge- 
hört“. 
Denn, was den ersten von Hınschius gerügten Punkt betrifft, 
so liegt es doch sicherlich im Aufgabenkreise eines behördlichen 
Organs, auf die aus der Rechtsunkenntniss der Parteien sich 
nothwendig ergebenden Nachtheile aufmerksam zu machen, auch 
wenn das Organ gesetzlich zur Vornahme der Rechtshandlung 
verpflichtet ist; und was den zweiten anlangt, so hat die neuere 
Verwaltung an vielen Stellen das bisher beobachtete, streng ge- 
setzesformale passive Verhalten seiner Organe den betheiligten Par- 
teien gegenüber richtiger Weise aufzugeben, für gut befunden. Mit 
demselben zureichenden Grunde, der dazu führte, den Standesbeamten 
anzuweisen, bei Aufnahme der Verhandlungen über Aufgebote, Ehe- 
schliessungen und Geburten die Betheiligten auf ihre kirchlichen 
Verpflichtungen aufmerksam zu machen (Verordnung des Justiz- 
ministers und Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem 
Reichsamt des Innern und dem Reichs-Justizamt vom 5. März 
1897, Ministerialblatt für die Innere Verwaltung 1897 S. 51), 
mag auch der Standesbeamte veranlasst werden, den im jugend- 
lichen Alter stehenden Wehrpflichtigen, der eine Ehe eingehen 
will, an die ihm hieraus eventuell erwachsenden Rechtsnachtheile 
amtlich zu erinnern. 
Aber in jedem Falle geht doch auch aus der obenerwähnten 
Regierungsanordnung unzweifelhaft hervor, dass der Wehrpflich- 
tige nach Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse zur 
Eheschliessung unbedingt befugt ist, — während sowohl nach 
dem $ 38 R.-G. vom 6. Febr. 1875, wie nach dem an die Stelle 
dieser aufgehobenen Rechtsvorschrift getretenen $ 1315 B. G-.B. 
das Eheschliessungsrecht der „Militärperson“ eine ebenso unzweifel- 
haft bedingtes ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.