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Für den Gegenstand unserer Untersuchung ergiebt sich hier
die weitere Konsequenz, dass dieser rechtliche Unterschied
kraft Gesetzes sowohl für die im Inlande, wie für die im
Auslande befindlichen Personen wirksam ist. Der Wehrpflichtige,
der gegen die Anordnung des positiven Rechts unerlaubter Weise
ausgewandert ist, unterliegt in Folge seiner Gesetzesübertretung
keineswegs neben den anderen angedrohten Strafen nun auch noch
einem Eheverbote, wie umgekehrt logischer Weise die „Militär-
person® sich durch die verbotene Auswanderung naturgemäss
nicht von der Prohibitivrnorm des im 8& 1315 B. G.-B. auf-
gestellten Ehehindernisses frei machen kann.
Die Ausschaltung der wehrpflichtigen Auswanderer aus dem
System des durch das deutsche Eheschliessungsrecht vorgeschrie-
benen Aufgebotsverfahrens, und die in den oben angeführten
Verordnungen vorgenommene Gleichstellung der Wehrpflichtigen
mit den Fahnenflüchtigen ist dem Ausgeführten nach im Gesetze
nicht begründet und widerspricht allen erprobten Grundsätzen
der Gesetzesauslegung. Der Wehrpflichtige im Auslande ist bei
aller Strafbarkeit nicht aus dem Geltungsbereiche des Personen-
standsgesetzes ausgenommen, da sich für diese wichtige Annahme
keinerlei im Gesetze zu ermittelnden Anhaltspunkte gewinnen
lassen.
Der klassische Satz aus den Urtheilsgründen des Reichs-
gerichts (Entscheidungen in Strafsachen vom 16. Nov. 1897,
Bd. XXX S. 329), dass „die Gerichte, da sie die gesetzlichen
Bestimmungen nur auszulegen, nicht aber zu schaffen haben,
ausser Stande sind, in einen Paragraphen ... Unterscheidungen
hineinzutragen, für die die Fassung des Gesetzes keinen Anhalt
bietet . , .“, gilt wohl mit noch stärker zwingender Kraft für die
Verwaltungsbehörden in der ganzen Stufenfolge ihrer hierarchi-
schen Gliederung.