Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Für den Gegenstand unserer Untersuchung ergiebt sich hier 
die weitere Konsequenz, dass dieser rechtliche Unterschied 
kraft Gesetzes sowohl für die im Inlande, wie für die im 
Auslande befindlichen Personen wirksam ist. Der Wehrpflichtige, 
der gegen die Anordnung des positiven Rechts unerlaubter Weise 
ausgewandert ist, unterliegt in Folge seiner Gesetzesübertretung 
keineswegs neben den anderen angedrohten Strafen nun auch noch 
einem Eheverbote, wie umgekehrt logischer Weise die „Militär- 
person® sich durch die verbotene Auswanderung naturgemäss 
nicht von der Prohibitivrnorm des im 8& 1315 B. G.-B. auf- 
gestellten Ehehindernisses frei machen kann. 
Die Ausschaltung der wehrpflichtigen Auswanderer aus dem 
System des durch das deutsche Eheschliessungsrecht vorgeschrie- 
benen Aufgebotsverfahrens, und die in den oben angeführten 
Verordnungen vorgenommene Gleichstellung der Wehrpflichtigen 
mit den Fahnenflüchtigen ist dem Ausgeführten nach im Gesetze 
nicht begründet und widerspricht allen erprobten Grundsätzen 
der Gesetzesauslegung. Der Wehrpflichtige im Auslande ist bei 
aller Strafbarkeit nicht aus dem Geltungsbereiche des Personen- 
standsgesetzes ausgenommen, da sich für diese wichtige Annahme 
keinerlei im Gesetze zu ermittelnden Anhaltspunkte gewinnen 
lassen. 
Der klassische Satz aus den Urtheilsgründen des Reichs- 
gerichts (Entscheidungen in Strafsachen vom 16. Nov. 1897, 
Bd. XXX S. 329), dass „die Gerichte, da sie die gesetzlichen 
Bestimmungen nur auszulegen, nicht aber zu schaffen haben, 
ausser Stande sind, in einen Paragraphen ... Unterscheidungen 
hineinzutragen, für die die Fassung des Gesetzes keinen Anhalt 
bietet . , .“, gilt wohl mit noch stärker zwingender Kraft für die 
Verwaltungsbehörden in der ganzen Stufenfolge ihrer hierarchi- 
schen Gliederung.
	        
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