Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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III. 
Auf der von uns im Vorstehenden bezeichneten gesetzlich 
unhaltbaren Grundlage haben sich die bisherigen Verfügungen 
der Verwaltung immerhin lediglich darauf beschränkt, die Standes- 
beamten und die Gemeindebehörden in ein ablehnendes passives 
Verhalten zu versetzen, so oft es sich um Aufforderungen wegen 
Bekanntmachung des Eheaufgebotes für im Auslande befind- 
liche Fahnenflüchtige „oder Wehrpflichtige* handelte. Die jüngste 
von der gleichen Tendenz geleitete Verwaltungsverfügung Preussens 
geht aber auf der betretenen Bahn noch einen entscheidungsvollen 
Schritt weiter. Das Ministerialblatt für die gesammte innere Ver- 
waltung in den Königlich Preussischen Staaten (59. Jahrg. S. 262) 
bringt eine von den beiden Ministern des Innern und des Krieges 
ausgehende Allgemeine Verfügung vom 2. Dez. 1898, betr. Ehe- 
aufgebote für im Auslande sich aufhaltende fahnenflüchtige 
Deutsche, des Inhalts: 
„Um denjenigen Deutschen, die sich der Fahnenflucht oder 
der Verletzung der Wehrpflicht schuldig machen, den Aufenthalt 
im Auslande zu erschweren und sie dadurch zur Rückkehr zu 
bewegen, ist durch den Erlass vom 19. März 1895 (Min.-Bl. 
1895 8. 133) im Einverständniss mit dem Herrn Justizminister 
angeordnet worden, dass sich die Gemeindebehörden der Be- 
kanntmachung des Aufgebots zum Zwecke der Eheschliessung 
für die bezeichneten Personen zu enthalten haben. Im weiteren 
Verfolg dieses Erlasses bestimmen wir hiermit, dass Auszüge 
aus den Standesregistern, welche für im Auslande sich auf- 
haltende Fahnenflüchtige und ausgetretene Militärpflichtige 
nachgesucht werden, nur dann durch die zuständigen Gemeinde- 
und Aufsichtsbehörden die vorgeschriebene Beglaubigung er- 
halten dürfen, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Aus- 
züge nicht zur Förderung eines persönlichen Interesses irgend 
welcher Art der in Rede stehenden Personen nachgesucht
	        
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