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III.
Auf der von uns im Vorstehenden bezeichneten gesetzlich
unhaltbaren Grundlage haben sich die bisherigen Verfügungen
der Verwaltung immerhin lediglich darauf beschränkt, die Standes-
beamten und die Gemeindebehörden in ein ablehnendes passives
Verhalten zu versetzen, so oft es sich um Aufforderungen wegen
Bekanntmachung des Eheaufgebotes für im Auslande befind-
liche Fahnenflüchtige „oder Wehrpflichtige* handelte. Die jüngste
von der gleichen Tendenz geleitete Verwaltungsverfügung Preussens
geht aber auf der betretenen Bahn noch einen entscheidungsvollen
Schritt weiter. Das Ministerialblatt für die gesammte innere Ver-
waltung in den Königlich Preussischen Staaten (59. Jahrg. S. 262)
bringt eine von den beiden Ministern des Innern und des Krieges
ausgehende Allgemeine Verfügung vom 2. Dez. 1898, betr. Ehe-
aufgebote für im Auslande sich aufhaltende fahnenflüchtige
Deutsche, des Inhalts:
„Um denjenigen Deutschen, die sich der Fahnenflucht oder
der Verletzung der Wehrpflicht schuldig machen, den Aufenthalt
im Auslande zu erschweren und sie dadurch zur Rückkehr zu
bewegen, ist durch den Erlass vom 19. März 1895 (Min.-Bl.
1895 8. 133) im Einverständniss mit dem Herrn Justizminister
angeordnet worden, dass sich die Gemeindebehörden der Be-
kanntmachung des Aufgebots zum Zwecke der Eheschliessung
für die bezeichneten Personen zu enthalten haben. Im weiteren
Verfolg dieses Erlasses bestimmen wir hiermit, dass Auszüge
aus den Standesregistern, welche für im Auslande sich auf-
haltende Fahnenflüchtige und ausgetretene Militärpflichtige
nachgesucht werden, nur dann durch die zuständigen Gemeinde-
und Aufsichtsbehörden die vorgeschriebene Beglaubigung er-
halten dürfen, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Aus-
züge nicht zur Förderung eines persönlichen Interesses irgend
welcher Art der in Rede stehenden Personen nachgesucht