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Geschäftsinteresse Einsicht und Abschrift nehmen können '?, so
ist es schlechthin undenkbar, dass Geschwistern, Verwandten,
Brautleuten etc. Auszüge aus den Registern verweigert oder erst
nach längerem inquisitorischen Verfahren vom Standesbeamten
„bewilligt“ oder verweigert werden könnten. Es geht nicht weiter
an, die durch Gesetz gesicherten Einrichtungen, die elementarsten
Bedingungen des Verkehrs durch Verwaltungsverordnungen
wieder in Frage oder in die Willkür von Lokalorganen zu stellen,
deren Verfügungsgewalt das Reichsgesetz mit gutem Grunde auf
ein Minimum beschränkt hat.
In der That sind die hier in Betracht kommenden und aus-
schlaggebenden juristischen Gesichtspunkte vielfach so schwieriger
Natur und reichen so häufig in die Penetralien unserer gesammten
Rechtsordnung, dass es geradezu der Einheit unserer Recht-
sprechung und der Gleichheit vor dem Gesetze widerspräche, diese
schwierigen Fragen der kontrollosen Entscheidung des ersten
besten, zumeist juristisch nicht geschulten ländlichen Standes-
beamten zu übertragen.
Ich greife hier zum Nachweis meiner These aus der Fülle
der sich aufdrängenden Fragen und aus der Masse des Judikaten-
materials der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit
nur einige Entscheidungen heraus, um zu zeigen, welche empfind-
lichen Streitpunkte vorerst entschieden werden müssen, bis man
im Einzelnen feststellen kann, ob im gegebenen Falle eine straf-
bare Verletzung der Wehrpflicht und somit unerlaubte Aus-
wanderung vorliege, so dass dann erst zutreffenden Falls der
Standesbeamte zur Verweigerung der ihm sonst obliegenden Amts-
handlung im Sinne jener Verwaltungsverfügungen schreiten könnte,
In seinem Urtheil vom 1. Nov. 1884 geht das Reichsgericht
an eine die schwierigsten psychologischen Probleme behandelnde
18 S, Verordnung des preussischen Ministers des Innern vom 8. März
1877 über Veröffentlichung der Standesakte durch die Zeitungen, bei F. Kruse
a. a. OÖ. S. 50; Hrınscarus a. a. OÖ.