Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Geschäftsinteresse Einsicht und Abschrift nehmen können '?, so 
ist es schlechthin undenkbar, dass Geschwistern, Verwandten, 
Brautleuten etc. Auszüge aus den Registern verweigert oder erst 
nach längerem inquisitorischen Verfahren vom Standesbeamten 
„bewilligt“ oder verweigert werden könnten. Es geht nicht weiter 
an, die durch Gesetz gesicherten Einrichtungen, die elementarsten 
Bedingungen des Verkehrs durch Verwaltungsverordnungen 
wieder in Frage oder in die Willkür von Lokalorganen zu stellen, 
deren Verfügungsgewalt das Reichsgesetz mit gutem Grunde auf 
ein Minimum beschränkt hat. 
In der That sind die hier in Betracht kommenden und aus- 
schlaggebenden juristischen Gesichtspunkte vielfach so schwieriger 
Natur und reichen so häufig in die Penetralien unserer gesammten 
Rechtsordnung, dass es geradezu der Einheit unserer Recht- 
sprechung und der Gleichheit vor dem Gesetze widerspräche, diese 
schwierigen Fragen der kontrollosen Entscheidung des ersten 
besten, zumeist juristisch nicht geschulten ländlichen Standes- 
beamten zu übertragen. 
Ich greife hier zum Nachweis meiner These aus der Fülle 
der sich aufdrängenden Fragen und aus der Masse des Judikaten- 
materials der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
nur einige Entscheidungen heraus, um zu zeigen, welche empfind- 
lichen Streitpunkte vorerst entschieden werden müssen, bis man 
im Einzelnen feststellen kann, ob im gegebenen Falle eine straf- 
bare Verletzung der Wehrpflicht und somit unerlaubte Aus- 
wanderung vorliege, so dass dann erst zutreffenden Falls der 
Standesbeamte zur Verweigerung der ihm sonst obliegenden Amts- 
handlung im Sinne jener Verwaltungsverfügungen schreiten könnte, 
In seinem Urtheil vom 1. Nov. 1884 geht das Reichsgericht 
an eine die schwierigsten psychologischen Probleme behandelnde 
18 S, Verordnung des preussischen Ministers des Innern vom 8. März 
1877 über Veröffentlichung der Standesakte durch die Zeitungen, bei F. Kruse 
a. a. OÖ. S. 50; Hrınscarus a. a. OÖ.
	        
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