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und familienrechtliches, kirchenrechtliches oder sonst öffentlich-
rechtliches Interesse handeln mag.
Der Einwand, dass die Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichts-
behörde nach $ 11 R.-G. vom 6. Febr. 1875, bezw. nach dem $ 69
R.-G. über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Mai 1898 eine ausreichende Korrektur an die Hand gebe,
verliert hier seine zutreffende Kraft. Denn derjenige, dessen Recht
durch die erlassene abweisende Verfügung oder ablehnende Hal-
tung beeinträchtigt wird ($ 20 des letzt-citirten Gesetzes), soll
ja eben durch die erwähnten Ministerialverordnungen absichtlich
getroffen werden, und das persönliche Interesse der für den Aus-
gewanderten eintretenden Verwandten, Beauftragten etc. kann
offenbar leicht in Zweifel gezogen werden. Man wird sich dieser
Erwägung schon darum nicht verschliessen, weil die Bevölkerungs-
theile des wirthschaftlichen und sozialen Niveaus, auf dem sich die
hier zumeist in Betracht kommenden Interessenten befinden, auch
in minder zweifelhafter und anfechtbarer Rechtslage zur Beschrei-
tung des Beschwerdeweges nur in den seltensten Fällen sich ent-
schliessen werden.
Abgesehen von dem individuellen Einfluss der bezeichneten
Verwaltungsmassregeln auf die Statusrechte und sonstigen Ver-
hältnisse derjenigen, die sich der unerlaubten Auswanderung
schuldig gemacht haben, erhebt sich aber auch ein Bedenken
aus dem Grunde der Erhaltung einer für die gesammte Rechts-
ordnung überaus wichtigen, ihrer inneren Struktur nach sehr
empfindlichen Verwaltungseinrichtung. Es drängt sich nämlich
die Frage auf: wie steht es mit der Beweiskraft des ganzen
Standesregisters, wenn sich dieses der Beurkundung juristisch
relevanter Vorgänge grundsätzlich verschliesst, die der Behörde
zur Kenntniss gebracht worden sind, zu deren Bekanntmachung
diese aber die Mitwirkung versagt, allerdings ohne dadurch
auch wirklich den Vorgang selbst (Eheschliessung) unwirksam
zu machen.