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Nur die ordnungsmässig geführten Standesregister be-
weisen nämlich nach $ 15 Personenstands-G. diejenigen That-
sachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt sind und welche in
ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der un-
richtigen Eintragung . ... erbracht ist. Dieselbe Beweiskraft sollen
auch die Auszüge haben, welche als gleichlautend mit dem Haupt-
und Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem
Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichts-
beamten versehen sind. Das Gesetz überlässt es dem freien richter-
lichen Ermessen, zu beurtheilen, inwiefern durch Verstösse gegen
die Vorschriften dieses Gesetzes über Art und Form der Ein-
tragungen die Beweiskraft des Standesregisters aufgehoben oder
geschwächt wird (8 15). — Ist danach die Beweiskraft gemindert,
wenn durch Verstösse Eintragungen im Widerspruche mit der
Wirklichkeit stehen, so muss ein solcher Widerspruch zweifellos
auch da anerkannt werden, wo durch Ausschaltung gewisser Per-
sonengruppen aus dem System der Beurkundungen und dem Auf-
gabenkreise des Standesamtes Thatsachen und Vorgänge,
wie Aufgebot, Eheschliessung etc. ignorirt werden, die dem
Standesamte zur Kenntniss gebracht sind, und so das juristische
Statusbild des Standesregisters in Wirklichkeit absichtlich und
wesentlich verschoben wird,
Wir bekämpfen somit nicht nur aus der für die Rechtsordnung
des modernen Staates entscheidendenW erthrelation zwischen Gesetz
und Verordnung, zwischen Reichsrecht und Landesrecht, — nicht
nur aus dem Grunde der ordnungsmässigen Führung der Standes-
register und deren Beweiskraft die contra legem ergangenen Ver-
waltungsverordnungen, sondern wir müssen sie auch vom rein prak-
tischpolitischen Gesichtspunkt aus für völlig verfehlt bezeichnen.
Sie treffen nicht immer den Schuldigen und fügen der ge-
sammten deutschen Bevölkerungsordnung nachhaltige
Schäden zu. Die Massregel stört, je länger je mehr, unsere
Bevölkerungskontrolle, die amtliche Beurkundung der Status-