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Zuvörderst wird gesagt, das Prozessrecht (Uivilprozessrecht)
gehöre nicht in die Lehre vom internationalen Privatrecht; so
bedeutsam auch die Frage der Vollstreckung ausländischer Ur-
theile sein möge, so gehöre doch nur hierher die Frage nach
der materiellen Rechtskraft ausländischer Urtheile.
Das ist eine Scheidung rein nach dem System unserer Lehr-
bücher des bürgerlichen Rechts (der Pandekten). Wenn aber,
wie ZITELMANN früher bemerkt hat, die Betheiligten wissen sollen,
wie es mit einer Rechtsangelegenheit steht, so werden sie auch
wissen wollen, ob sie auf ein Urtheil in einem anderen Staate
Vollstreckung erlangen könne; die blosse materielle Rechtskraft
des Urtheils schafft der Partei oft gar keine wirkliche Hülfe;
denn nicht immer ist sie in der angenehmen Lage, mit der Be-
rufung auf exceptio, replicatio rei judicatae auszureichen.
Indess auf diese praktische Unvollständigkeit mag es nicht
ankommen. ZITELMANN selbst kann ja nachträglich auch diese
Frage in einer besonderen Schrift nach der richtigen Methode
behandeln. Bedenklich aber ist der folgende den Inhalt des
internationalen Privatrechts beschränkende Ausspruch.
ZITELMANN sagt mit aller Bestimmtheit (S. 30), die Frage
der Rechtsfähigkeit (privatrechtlichen Rechtsgleichheit) der Aus-
länder gehöre gar nicht in das internationale Privatrecht; sie ge-
höre lediglich dem innerstaatlichen Privatrechte an; im inner-
staatlichen Privatrechte könne man allerdings nicht völlig schwei-
gend darüber hinweggehen.
Dem gegenüber ist aber zu bemerken, dass die Probleme
des internationalen Privatrechts doch zum grossen Theil erst mit
der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Ausländer möglich
werden. Wenn wir etwa den Ausländern die Rechtsfähigkeit ab-
sprächen und das Ausland in gleicher Weise gegen unsere Staats-
angehörigen verführe, würde dann noch recht viel vom inter-
zu citiren, ist doch nicht so ganz leichte und bequeme Arbeit. Lehrreich
. ist sie freilich auch.