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reits gesetzt ist, zur Vermeidung jener Erschwerungen in die
Heimath zurückzukehren, fällt natürlich noch weniger dem Flüch-
tigen je ein. Die Ehe schliesst er gleichwohl im Auslande, auch
ohne Aufgebot in der Heimath; an seinem Wohnsitze wird die
Eheschliessung celebrirt und standesamtlich beurkundet, — nur
in der deutschen Heimathsgemeinde liegt kein amtlicher Nachweis
vor über die wesentliche Veränderung, welche im Personenstande
des ehemaligen Gemeindegenossen eingetreten ist, er gilt hier
vielleicht noch für ledig, während er längst verehelicht ist, er gilt
als unbeerbt, während er in der Ferne in Weib und Kindern die
auch nach deutschem Rechte legitimen Erben hat. Wo liegt da
der praktische Nutzen, die ratio legis?
In den weiten Gebieten des Auslands, wo die kirchliche
Form der Eheschliessung das Rechtsinstitut beherrscht, wird
der deutsche Auswanderer in die Kirchengemeinschaft gedrängt,
die ihm das Einlaufen in den „Hafen der Ehe“ leichter macht
als sein heimisches Recht. Dabei wird der Kenner der inter-
nationalen Rechtsentwicklung nicht übersehen dürfen, dass das
Deutsche Reich selbst im Laufe der letzten Jahre eine Reihe
von völkerrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen getroffen
hat, um den Reichsangehörigen den Abschluss der Ehe im Aus-
lande zu erleichtern und dass es so unabweislichen Forderungen
des mächtig angewachsenen internationalen Personenverkehrs Rech-
nung getragen hat. Ich verweise hier nur auf die Uebereinkünfte
wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von
Trauerlaubnissscheinen, abgeschlossen zwischen dem Deut-
schen Reich und Italien vom 3. Dez. 1874 (Centralblatt für das
Deutsche Reich 1875 S. 155; MARTEns, Nouveau Recueil Ge-
neral, 2. Serie Bd. I S. 262); zwischen dem Deutschen Reich
und Belgien vom 8. Okt. 1875 (Centralblatt 1875 8. 72; Mar-
TENS 8. a.0. S. 217); zwischen dem Deutschen Reich und der
Schweiz vom 4. Juni 1886 ‘(Centralblatt 1886 S. 232; MARTENS-
STOERK 8.8.0. Bd. XIV 8. 331).