Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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reits gesetzt ist, zur Vermeidung jener Erschwerungen in die 
Heimath zurückzukehren, fällt natürlich noch weniger dem Flüch- 
tigen je ein. Die Ehe schliesst er gleichwohl im Auslande, auch 
ohne Aufgebot in der Heimath; an seinem Wohnsitze wird die 
Eheschliessung celebrirt und standesamtlich beurkundet, — nur 
in der deutschen Heimathsgemeinde liegt kein amtlicher Nachweis 
vor über die wesentliche Veränderung, welche im Personenstande 
des ehemaligen Gemeindegenossen eingetreten ist, er gilt hier 
vielleicht noch für ledig, während er längst verehelicht ist, er gilt 
als unbeerbt, während er in der Ferne in Weib und Kindern die 
auch nach deutschem Rechte legitimen Erben hat. Wo liegt da 
der praktische Nutzen, die ratio legis? 
In den weiten Gebieten des Auslands, wo die kirchliche 
Form der Eheschliessung das Rechtsinstitut beherrscht, wird 
der deutsche Auswanderer in die Kirchengemeinschaft gedrängt, 
die ihm das Einlaufen in den „Hafen der Ehe“ leichter macht 
als sein heimisches Recht. Dabei wird der Kenner der inter- 
nationalen Rechtsentwicklung nicht übersehen dürfen, dass das 
Deutsche Reich selbst im Laufe der letzten Jahre eine Reihe 
von völkerrechtlichen Verträgen und Vereinbarungen getroffen 
hat, um den Reichsangehörigen den Abschluss der Ehe im Aus- 
lande zu erleichtern und dass es so unabweislichen Forderungen 
des mächtig angewachsenen internationalen Personenverkehrs Rech- 
nung getragen hat. Ich verweise hier nur auf die Uebereinkünfte 
wegen gegenseitigen Verzichts auf die Beibringung von 
Trauerlaubnissscheinen, abgeschlossen zwischen dem Deut- 
schen Reich und Italien vom 3. Dez. 1874 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich 1875 S. 155; MARTEns, Nouveau Recueil Ge- 
neral, 2. Serie Bd. I S. 262); zwischen dem Deutschen Reich 
und Belgien vom 8. Okt. 1875 (Centralblatt 1875 8. 72; Mar- 
TENS 8. a.0. S. 217); zwischen dem Deutschen Reich und der 
Schweiz vom 4. Juni 1886 ‘(Centralblatt 1886 S. 232; MARTENS- 
STOERK 8.8.0. Bd. XIV 8. 331).
	        
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