Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

— 269 — 
Es wird daher so ziemlich von allen Ländergebieten, die der 
deutsche Auswandererstrom berührt, im Ergebniss das gelten, 
was das vom Schweizerischen Departement des Innern heraus- 
gegebene amtliche Handbuch für die schweizerischen Civilstands- 
beamten in seinen Anweisungen über die Eheschliessung von Aus- 
ländern (S. 312 ff.) sagt: „... Die blosse Thatsache, dass ein 
ausländischer Angehöriger sich der Militärpflicht entzogen hat, 
oder Ausreisser ist, macht denselben zur Eheschliessung nicht 
unfähig, sofern im Uebrigen alle Voraussetzungen der Ehe er- 
füllt und keine in dem ausländischen Gesetz aufgestellten Bhe- 
hindernisse, welche die Nichtigkeit der Ehe zur Folge hätten, 
vorhanden sind. Im Allgemeinen darf die Dispensation jedes 
Mal gewährt werden, wenn die kantonale Regierung sich über- 
zeugt, dass die Ehe eines ausländischen Angehörigen nicht werde 
ungültig erklärt werden...“ 
Dass unter diesen im Ganzen doch ziemlich generalisirbaren 
Umständen die von den deutschen Verwaltungsverordnungen vor- 
geschriebene Versagung des Aufgebots in der Heimathsgemeinde 
in ihrem Effekt kaum über das Mass einer nutzlosen Chikane 
hinausreicht, wird wohl kaum ernstlich zu bezweifeln sein. Der 
Nutzwerth, der in der öffentlichen Kundmachung des Aufgebots 
steckt, geht für die zunächst betheiligte örtliche Gemeinschaft 
des alten Wohnsitzes in der deutschen Heimath verloren, ohne 
dass irgend ein anderer Erfolg erzielt wird, als dass dem flüch- 
tigen Wehrpflichtigen im Ausland eine Reihe subalterner 
Plackereien auferlegt wird, die ihn bei allem Verdruss doch nicht 
von seinem Vorhaben abbringen können. 
Die von uns bekämpften Verordnungen bringen aber zu 
allem Uebrigen auch einen argen Widerspruch in das gesammte 
nationale Rechtsleben. Ihr Erfolg gipfelt in einer Einseitig- 
keit der Ausschaltung des unbefugt Ausgewanderten aus dem 
System der staatlichen Einrichtungen, die jede Planmässigkeit 
vermissen lässt. 
18*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.