Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Während der unbefugt Ausgewanderte nur vom Standes- 
register und seinen normalen Amtsleistungen ausgeschlossen wird, 
kann er ungehindert auch aus der Fremde, nach wie vor, vor 
deutschen Gerichten Prozesse führen, Ansprüche geltend machen 
und sich vertheidigen, von allen anderen Rechtseinrichtungen des 
Grundbuches, des Schiffsregisters, der Patentrolle etc. den aus- 
giebigsten Gebrauch machen; er wird sogar meines Erachtens im 
Auslande, selbst über den Zeitpunkt des Verlustes seiner deut- 
schen Reichsangehörigkeit hinaus, den Schutz deutscher Behörden, 
Koasuln, Gesandten etc. in Anspruch nehmen können. Dieser 
wird ihm nach Art. 3 R.-Verf. nicht versagt werden können, 
weniger um seiner eigenen Person willen, als vielmehr im dringen- 
den Interesse des (esammtansehens des deutschen Staates und 
seiner Angehörigen im Auslande '%. 
So steht denn dem Militärflüchtling thatsächlich der ganze 
deutsche Amtsapparat zu Gebote, im Inlande wie im Auslande; 
nur die Heimathsgemeinde und der heimische Standesbeamte ver- 
sagen dem Gesetzesübertreter Aufgebot, Nachweispapiere für Ehe- 
schliessung, Legitimirung oder Anerkennung unehelicher Kinder, 
für Nachlassregulirung, Erbnachweisung etc. „Das soll sie eben 
zur Heimkehr veranlassen“, sagen die oben angeführten Verwal- 
tungsverordnungen in gutem Glauben an die Wirksamkeit ihres 
Verfahrens! „.. Würde das Mittel wirklich verfangen, — die 
Verwaltung käme selbst in die grösste Verlegenheit: Deutsch- 
land hätte nicht genug Gefängnisse, um die reuig Wieder- 
4 Bisher ist es nicht für zulässig erachtet worden, dass die Konsuln 
deutschen Staatsangehörigen, die sich der heimischen Militärpflicht entzogen 
haben, den Schutz versagen. .. . Amtshandlungen, zu welchen der Konsul 
jedem Deutschen gegenüber verpflichtet ist, können daher aus dem Grunde, 
weil der darum Nachsuchende seinen militärischen Pflichten nicht genügt 
hat, nur abgelehnt werden, wenn dies im Gesetz oder der Allgemeinen Dienst- 
instruktion vorgeschrieben ist, z. B. wenn es sich um Immatrikulirung, um 
Passertheilung, Mitwirkung bei Ausmusterung etc. handelt. 8. Könıs, Hand- 
buch des deutschen Konsularwesens (5. Ausg.) S. 16.
	        
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