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Anhaltspunkte für eine genaue Ermittlung des Lebensalters,
in welchem die Auswanderung der in den oben angegebenen Jahr-
gängen wegen Verletzung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht Ver-
urtheilten stattgefunden hat, sind nicht zu gewinnen. Nur aus
der Gesammtheit aller in Betracht kommenden Umstände drängt
sich die wohl berechtigte Annahme auf, dass unter den in
16 Jahren verurtheilten 290 248 deutschen Männern nur ein ver-
schwindend kleiner Theil aus & 140 No. 2 schuldig befunden
worden ist („Offizier oder im Öffiziersrange stehender Arzt des
Beurlaubtenstandes“); dass die weitaus überwiegende Zahl daher
aus $ 140 No. 1 bestraft werden sollte. Es handelt sich in dieser
grossen Zahl daher nur um solche Wehrpflichtige, die noch nicht
in das stehende Heer oder die Flotte eingetreten waren, das
heisst noch nicht angefangen haben, ihrer Dienstpflicht zu ge-
nügen "”.
Je näher diese Personen im Zeitpunkt ihrer Auswanderung
dem wehrpflichtigen Alter — vollendetes 17. Lebensjahr —
standen, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in der
Folge das Alter der Ehemündigkeit erreichen, im Auslande Haus
und Familie begründen werden, so dass Frau und Kinder ihr
Schicksal des verwaltungsrechtlichen Ausschlusses vom deutschen
Personenstandsregister theilen werden. Welche Gestalt und wel-
chen inneren Gehalt wird unser deutsches Personenstandsregister
allmählich annehmen, wenn im Verlauf von 15—16 Jahren, mit
dem Steigen oder Fallen der Auswanderungskurve 290 000 bis
300 000 deutsche Männer vom Beurkundungssystem des Registers
so ausgeschaltet werden, wie es die für Preussen und Elsass-
Lothringen erlassenen Ministerialverordnungen vorschreiben?
Besehen wir dabei auch noch eine andere Wirkung der
Wehrpflichtvorschriften, die eine Ableistung des Heeresdienstes
zur Zeit nur in der Heimath gestatten. Die hier entstehenden
17 Die von Militärgerichten wegen Fahnenflucht verurtheilten Personen,
deren Zahl zudem unbekannt ist, bleiben auch hier ausser Betrachtung.