Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Anhaltspunkte für eine genaue Ermittlung des Lebensalters, 
in welchem die Auswanderung der in den oben angegebenen Jahr- 
gängen wegen Verletzung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht Ver- 
urtheilten stattgefunden hat, sind nicht zu gewinnen. Nur aus 
der Gesammtheit aller in Betracht kommenden Umstände drängt 
sich die wohl berechtigte Annahme auf, dass unter den in 
16 Jahren verurtheilten 290 248 deutschen Männern nur ein ver- 
schwindend kleiner Theil aus & 140 No. 2 schuldig befunden 
worden ist („Offizier oder im Öffiziersrange stehender Arzt des 
Beurlaubtenstandes“); dass die weitaus überwiegende Zahl daher 
aus $ 140 No. 1 bestraft werden sollte. Es handelt sich in dieser 
grossen Zahl daher nur um solche Wehrpflichtige, die noch nicht 
in das stehende Heer oder die Flotte eingetreten waren, das 
heisst noch nicht angefangen haben, ihrer Dienstpflicht zu ge- 
nügen "”. 
Je näher diese Personen im Zeitpunkt ihrer Auswanderung 
dem wehrpflichtigen Alter — vollendetes 17. Lebensjahr — 
standen, umso grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in der 
Folge das Alter der Ehemündigkeit erreichen, im Auslande Haus 
und Familie begründen werden, so dass Frau und Kinder ihr 
Schicksal des verwaltungsrechtlichen Ausschlusses vom deutschen 
Personenstandsregister theilen werden. Welche Gestalt und wel- 
chen inneren Gehalt wird unser deutsches Personenstandsregister 
allmählich annehmen, wenn im Verlauf von 15—16 Jahren, mit 
dem Steigen oder Fallen der Auswanderungskurve 290 000 bis 
300 000 deutsche Männer vom Beurkundungssystem des Registers 
so ausgeschaltet werden, wie es die für Preussen und Elsass- 
Lothringen erlassenen Ministerialverordnungen vorschreiben? 
Besehen wir dabei auch noch eine andere Wirkung der 
Wehrpflichtvorschriften, die eine Ableistung des Heeresdienstes 
zur Zeit nur in der Heimath gestatten. Die hier entstehenden 
17 Die von Militärgerichten wegen Fahnenflucht verurtheilten Personen, 
deren Zahl zudem unbekannt ist, bleiben auch hier ausser Betrachtung.
	        
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