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nationalen Privatrecht übrig bleiben? Nur der Satz etwa: wir be-
handeln, soweit wir dies faktisch durchsetzen können, die im
Auslande vorgenommenen Handlungen unserer Staatsangehörigen
nach unserem Rechte; im Uebrigen sind Ausland und Ausländer
privatrechtlich für uns nicht vorhanden. Wie kann man beispiels-
weise von einem internationalen Eherecht reden, ohne den Aus-
ländern Connubium, die Möglichkeit, mit unseren Staatsangehörigen
Ehen einzugehen, zuzugestehen und unserer einheimischen Formen
sich zu bedienen? Die Rechtsfähigkeit (oder Rechtsgleichheit) der
Fremden ist also die allerwesentlichste Voraussetzung des inter-
nationalen Privatrechts.
Nun kann man freilich sagen, die Voraussetzungen einer Dis-
ziplin gehören nicht in die Disziplin selbst. Aber ein unbefangener
praktischer Sinn wird häufig anderer Ansicht sein, und da die
Lehre von der Rechtsgleichheit der Ausländer doch in manchen
Punkten Ausnahmen erfährt und diese Ausnahmen Konsequenzen
für Fragen des internationalen Privatrechts haben müssen —
2. B. ob Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit als sog. Status-
fragen gleich zu behandeln seien im internationalen Privatrecht!?
— so ist es praktisch richtig, wie man bisher zu thun pflegte, die
Frage der Rechtsfähigkeit der Ausländer im internationalen
Privatrecht zu behandeln und zwar vollständig, soweit eben Privat-
recht in Frage steht. Scholastische Logik mag allerdings nach
einem anderen Rezepte verfahren.
Das Privatrecht der Einzelnen aber, um dessen Existenz
— Entstehung und etwaigen Untergang — es sich in jedem
konkreten Falle handelt, wird von ZITELMANN zurückgeführt auf
Verleihung durch die Gewalt der einzelnen Staaten. Die Rechte
der Einzelnen lösen sich im letzten Grunde auf in Befehle der
12 Zuweilen sind die Folgen einer Beschränkung der Rechtsfähigkeit gar
nicht so einfach festzustellen; z.B. die Beschränkungen der Rechtsfähigkeit
ausländischer juristischer Personen. Vgl. Verhandlungen des Institut de droit
international in dessen Annuaire, Vol. 16 S. 285 ff.
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