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schroffem Gregensatz, dass sie schwerlich jemals gelingen und den
Schutz der ordentlichen Gerichte wird finden können. Denn die
vorbehaltenen Ansprüche laufen auf eine Bevorzugung des Strassen-
unterhaltungspflichtigen gegenüber anderweitigen Gläubigern des
Bahnunternehmens hinaus, und bedrohen die Zerstörung oder
mindestens die Verschlechterung wohlerworbener Forderungs-
rechte auf dasjenige Bahnunternehmen, zu dessen Durchführung
das Wegebenutzungsrecht erworben werden musste, bei dessen
Begründung die beregten Vorbehalte gemacht wurden. Nun hat
jedoch für Preussen das Bahnpfandrechtsgesetz der Ueber-
vortheilung einzelner Bahngläubiger durch andere vorbeugen und
der Vernichtung eines für das Gemeinwohl erspriesslichen Bahn-
unternehmens durch die Handlung eines eigennützigen Gläubigers
entgegenwirken wollen. Dies geschah aus Gründen des Gemein-
wohles, einerseits zur Erhaltung eines wichtigen Verkehrsmittels,
andererseits zum Schutze der wirthschaftlich Schwächeren gegen
Vergewaltigung durch den Stärkeren.
Der Strassenunterhaltungspflichtige ist jedoch selbst dann,
wenn er eine Stadt- oder Landgemeinde ist, nicht mehr als ein
Gläubiger des Bahnunternehmens wegen derjenigen Ansprüche,
die ihm gelegentlich des Zustimmungsvertrages zur Wegebenutzung
eingeräumt werden. Mit seinen Ansprüchen steht er mindestens
denjenigen Forderungen nach, welchen das Bahnpfandrechtsgesetz
& 37 ein Vorzugsrecht zugebilligt hat, während umgekehrt nirgends
der gesetzgeberische Wille zum Ausdrucke gelangt ist, dass der
Wegeunterhaltungspflichtige wegen der ihm aus der Zustimmungs-
erklärung zustehenden Gefälle oder anderweiten Forderungen ein
Vorrecht geniessen soll. Seine Forderungen sind ihrem Gegen-
stande nach bloss vermögensrechtlicher Natur. Sie laufen auf
Geldleistungen oder Leistungen von Gegenständen hinaus.
Vorrechte können indess doch nur entweder aus der persön-
lichen Eigenschaft des Berechtigten oder aus der Eigenart des
Rechtsgrundes entspringen, auf welchem der Anspruch beruht. Nun
haben Stadt- oder Landgemeinden ibre Zustimmung zur Wege-
benutzung nicht etwa in ihrer Eigenschaft als politische Körper-
schaft, sondern lediglich im Ausfluss ihrer Wegeunterhaltungs-