Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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schroffem Gregensatz, dass sie schwerlich jemals gelingen und den 
Schutz der ordentlichen Gerichte wird finden können. Denn die 
vorbehaltenen Ansprüche laufen auf eine Bevorzugung des Strassen- 
unterhaltungspflichtigen gegenüber anderweitigen Gläubigern des 
Bahnunternehmens hinaus, und bedrohen die Zerstörung oder 
mindestens die Verschlechterung wohlerworbener Forderungs- 
rechte auf dasjenige Bahnunternehmen, zu dessen Durchführung 
das Wegebenutzungsrecht erworben werden musste, bei dessen 
Begründung die beregten Vorbehalte gemacht wurden. Nun hat 
jedoch für Preussen das Bahnpfandrechtsgesetz der Ueber- 
vortheilung einzelner Bahngläubiger durch andere vorbeugen und 
der Vernichtung eines für das Gemeinwohl erspriesslichen Bahn- 
unternehmens durch die Handlung eines eigennützigen Gläubigers 
entgegenwirken wollen. Dies geschah aus Gründen des Gemein- 
wohles, einerseits zur Erhaltung eines wichtigen Verkehrsmittels, 
andererseits zum Schutze der wirthschaftlich Schwächeren gegen 
Vergewaltigung durch den Stärkeren. 
Der Strassenunterhaltungspflichtige ist jedoch selbst dann, 
wenn er eine Stadt- oder Landgemeinde ist, nicht mehr als ein 
Gläubiger des Bahnunternehmens wegen derjenigen Ansprüche, 
die ihm gelegentlich des Zustimmungsvertrages zur Wegebenutzung 
eingeräumt werden. Mit seinen Ansprüchen steht er mindestens 
denjenigen Forderungen nach, welchen das Bahnpfandrechtsgesetz 
& 37 ein Vorzugsrecht zugebilligt hat, während umgekehrt nirgends 
der gesetzgeberische Wille zum Ausdrucke gelangt ist, dass der 
Wegeunterhaltungspflichtige wegen der ihm aus der Zustimmungs- 
erklärung zustehenden Gefälle oder anderweiten Forderungen ein 
Vorrecht geniessen soll. Seine Forderungen sind ihrem Gegen- 
stande nach bloss vermögensrechtlicher Natur. Sie laufen auf 
Geldleistungen oder Leistungen von Gegenständen hinaus. 
Vorrechte können indess doch nur entweder aus der persön- 
lichen Eigenschaft des Berechtigten oder aus der Eigenart des 
Rechtsgrundes entspringen, auf welchem der Anspruch beruht. Nun 
haben Stadt- oder Landgemeinden ibre Zustimmung zur Wege- 
benutzung nicht etwa in ihrer Eigenschaft als politische Körper- 
schaft, sondern lediglich im Ausfluss ihrer Wegeunterhaltungs-
	        
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