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stärkeren Anspruch auf die bedungene Benutzungsgebühr, als der
Geldgeber auf die zugebilligten Zinsen. Dort wie hier handelt
es sich nur um den Verzug einer Geldleistung, um einen durch
ihr Ausbleiben denkbaren Vermögensnachtheil, der durch die
gesetzlichen Verzugsstrafen (Zinsen, Schadensersatz) genügend
ausgeglichen wird. Desshalb muss dem Wegeherrn versagt bleiben,
durch seine Massregeln andere Gläubiger zu schädigen. Er wird
sich daran genügen zu lassen haben, einen Vollstreckungstitel zu
erwirken und auf Grund desselben Eintragung der Bahneinheit,
Zwwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung derselben herbei-
zuführen, gemäss angeführten Gesetzes 88 33, 38.
Dem etwaigen Einwande, dass die Vereinbarung stärkerer
Zwangsmittel und insbesondere der vorzeitige Widerruf der Be-
nutzungszustimmung erlaubt sein müsse, da er nirgends verboten
sei, trifft keineswegs für Preussen zu, weil eben das Bahnpfand-
recht die Zwangsvollstreckung und Zwangsliquidation geregelt
hat, um die Uebervortheilung einzelner Gläubiger durch die
Willkür Anderer zu verhindern, und weil ferner der Bahnunter-
nehmer garnicht berechtigt ist, die Bevorzugung des Wegeherrn
vor anderen Gläubigern herzustellen. Mithin werden Vorbehalte
des Inhaltes, dass der Verzug im Leisten der Wegebenutzungs-
gebühr das Wegebenutzungsrecht für die Zukunft zerstört und
zur sofortigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
unter Beseitigung des Gleiseinbaues verpflichtet, so schön sie
sich auf dem Papiere ausnehmen, in der Wirklichkeit versagen,
da weder die Bahnaufsichtsbehörden, noch die Kommunalaufsichts-
behörden ihre Verwirklichung dulden und die ordentlichen Ge-
richte auf zweckmässige Eingriffe der übrigen Gläubiger dem
Zerstörungswerke vorbeugen werden.
Il,
Weil die Formen und Wege im Bahnpfandrechtsgesetz
(88 39 ff.) geregelt sind, welche bei ausgebrochenem Konkurse
über ein Bahnunternehmen zu beobachten und.einzuschlagen sind,
ohne dass es dem Vertragswillen überlassen ist, davon Ab-
weichendes zu bestimmen, tritt die Gesetzwidrigkeit und damit