Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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stärkeren Anspruch auf die bedungene Benutzungsgebühr, als der 
Geldgeber auf die zugebilligten Zinsen. Dort wie hier handelt 
es sich nur um den Verzug einer Geldleistung, um einen durch 
ihr Ausbleiben denkbaren Vermögensnachtheil, der durch die 
gesetzlichen Verzugsstrafen (Zinsen, Schadensersatz) genügend 
ausgeglichen wird. Desshalb muss dem Wegeherrn versagt bleiben, 
durch seine Massregeln andere Gläubiger zu schädigen. Er wird 
sich daran genügen zu lassen haben, einen Vollstreckungstitel zu 
erwirken und auf Grund desselben Eintragung der Bahneinheit, 
Zwwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung derselben herbei- 
zuführen, gemäss angeführten Gesetzes 88 33, 38. 
Dem etwaigen Einwande, dass die Vereinbarung stärkerer 
Zwangsmittel und insbesondere der vorzeitige Widerruf der Be- 
nutzungszustimmung erlaubt sein müsse, da er nirgends verboten 
sei, trifft keineswegs für Preussen zu, weil eben das Bahnpfand- 
recht die Zwangsvollstreckung und Zwangsliquidation geregelt 
hat, um die Uebervortheilung einzelner Gläubiger durch die 
Willkür Anderer zu verhindern, und weil ferner der Bahnunter- 
nehmer garnicht berechtigt ist, die Bevorzugung des Wegeherrn 
vor anderen Gläubigern herzustellen. Mithin werden Vorbehalte 
des Inhaltes, dass der Verzug im Leisten der Wegebenutzungs- 
gebühr das Wegebenutzungsrecht für die Zukunft zerstört und 
zur sofortigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 
unter Beseitigung des Gleiseinbaues verpflichtet, so schön sie 
sich auf dem Papiere ausnehmen, in der Wirklichkeit versagen, 
da weder die Bahnaufsichtsbehörden, noch die Kommunalaufsichts- 
behörden ihre Verwirklichung dulden und die ordentlichen Ge- 
richte auf zweckmässige Eingriffe der übrigen Gläubiger dem 
Zerstörungswerke vorbeugen werden. 
Il, 
Weil die Formen und Wege im Bahnpfandrechtsgesetz 
(88 39 ff.) geregelt sind, welche bei ausgebrochenem Konkurse 
über ein Bahnunternehmen zu beobachten und.einzuschlagen sind, 
ohne dass es dem Vertragswillen überlassen ist, davon Ab- 
weichendes zu bestimmen, tritt die Gesetzwidrigkeit und damit
	        
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