Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Aufsichtsbehörde: zu beobachten ist. Nach dieser Richtung hat 
man es mit einer Zwangsbestimmung zu thun, gegen die zu ver- 
stossen oder von der abzugehen weder dem Bahnunternehmer 
noch dem Wegeherrn überlassen ist. Offenbar war dafür die 
Wirthschaftslage der Bahngläubiger und Bahnbediensteten mass- 
gebend. Letztere sollten nicht willkürlich um ihre Erwerbs- 
gelegenheit, erstere um ihre Forderungen gebracht werden. 
Würden Abreden des Inhaltes getroffen werden dürfen, dass 
bei Andrängen der übrigen Gläubiger der Wegeherr die Macht 
erlangt, sie um den Gegenstand ihrer Befriedigung zu bringen, 
so wäre die unausbleibliche Folge dessen eine Abschreckung der 
Kapitalisten von der Betheiligung bei Kleinbahnunternehmungen, 
ein gewaltsames Zurückdrängen des Kapitalzuflusses und damit 
ein künstliches Unterbinden der natürlichen Entwickelung der 
Kleinbahnen, deren Förderung die Staatsgewalt aus Wohlfahrts- 
rücksichten für ihre Aufgabe erklärt hat. Am allerwenigsten 
ziemt es jedoch Gemeinden, welche als Organe der Staatsgewalt 
zur Mitwirkung bei Durchführung der Staatszwecke berufen sind, 
als Wegeherren Massregeln zu trefien, die auf eine Benach- 
theiligung des allgemeinen Wohlstandes und auf ein Zurückhalten 
der Wohlfahrtseinrichtungen abzielte. Mithin ist auch nicht daran 
zu zweifeln, dass die Aufsichtsbehörden der Gemeinden hindernd 
eingreifen werden, sobald der erste Versuch gemacht werden 
würde, die im verordneten Verfahren durchzuführende Befriedigung 
der Gläubiger bei ausgebrochenem Konkurs über eine Bahneinheit 
zu vereiteln, um den werthvollsten Bestandtheil der Masse, nämlich 
„die Bahnanlage“ für die Gemeinde als Wegeherrin wegzunehmen. 
Ill. 
Das schuldhafte Aussetzen des Betriebes durch Vertrags- 
strafen thunlichst zu verhindern, hat der Wegeherr unbedenklich 
gewichtige Gründe Auch liegt die Gefahr nahe, dass der 
Schuldige den gleichen Fehler fortsetzen oder wiederholen wird, 
wesshalb dem Wegeherrn nicht zu verargen ist, für eine bessere 
Verwaltung zu sorgen, indem er solche entweder selbst bewirken 
oder einem Dritten übertragen will, solange das eine oder andere
	        
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