Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Staatsgewalt, den Berechtigten nicht zu stören oder den Willen 
des Berechtigten anzuerkennen. Es kommt also darauf an, die 
Befehlsmacht des einzelnen Staates völkerrechtlich gegen die Be- 
fehlsmacht der übrigen richtig abzugrenzen. Die innerhalb der 
richtigen Grenzen sich haltende Befehlsmacht der völkerrechtlich 
anerkannten Staaten!?, folglich auch das von ihnen verliehene 
Privatrecht muss von den anderen Staaten anerkannt werden 
(S. 67ff.) und ebenso die innerhalb jener Grenzen erfolgte Ent- 
ziehung eines Privatrechts. Das allgemeine Prinzip kann allerdings 
durch positive besondere Satzungen, insbesondere durch Verträge 
der betheiligten Staaten in einzelnen Anwendungen durchbrochen 
werden. Als Prinzip muss es aber gelten, auch innerstaatlich, 
insofern nicht der einzelne Staat seinen Richtern, die nur seinen 
Willen auszuführen haben, nicht andere Normen vorschreibt; für 
die Gerichte eines anderen Staates gelten dann aber diese ab- 
weichenden Normen nicht. Diese Richter entscheiden lediglich 
nach dem allgemeinen Prinzip. 
Zwei Verhältnisse sind nun für die Befehlsmacht des Staates 
grundlegend: 
1. die Staatsangehörigkeit, welche die Personalhoheit be- 
gründet, und an sich schrankenlose Gewalt über die Personen 
der Staatsangehörigen enthält, und zwar so, dass jeder 
andere Staat diese Befehlsmacht nicht nur anzuerkennen 
hat, sondern „auch dafür sorgen muss, dass von den seiner 
Herrschaft unterworfenen Personen kein Eingriff in die 
fremde staatliche Herrschaft geschehe* (besonders $. 89); 
2. die Gebietshoheit, vermöge deren der Staat auf seinem 
territorialen Gebiete seinen Willen schlechthin zur Geltung 
bringen kann, so dass er dann auch alle daselbst sich auf- 
haltenden Personen, Ausländer wie Inländer beherrscht (be- 
sonders 8. 92). 
13 Nur die sensu stricto völkerrechtlich anerkannten Staaten?
	        
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