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Staatsgewalt, den Berechtigten nicht zu stören oder den Willen
des Berechtigten anzuerkennen. Es kommt also darauf an, die
Befehlsmacht des einzelnen Staates völkerrechtlich gegen die Be-
fehlsmacht der übrigen richtig abzugrenzen. Die innerhalb der
richtigen Grenzen sich haltende Befehlsmacht der völkerrechtlich
anerkannten Staaten!?, folglich auch das von ihnen verliehene
Privatrecht muss von den anderen Staaten anerkannt werden
(S. 67ff.) und ebenso die innerhalb jener Grenzen erfolgte Ent-
ziehung eines Privatrechts. Das allgemeine Prinzip kann allerdings
durch positive besondere Satzungen, insbesondere durch Verträge
der betheiligten Staaten in einzelnen Anwendungen durchbrochen
werden. Als Prinzip muss es aber gelten, auch innerstaatlich,
insofern nicht der einzelne Staat seinen Richtern, die nur seinen
Willen auszuführen haben, nicht andere Normen vorschreibt; für
die Gerichte eines anderen Staates gelten dann aber diese ab-
weichenden Normen nicht. Diese Richter entscheiden lediglich
nach dem allgemeinen Prinzip.
Zwei Verhältnisse sind nun für die Befehlsmacht des Staates
grundlegend:
1. die Staatsangehörigkeit, welche die Personalhoheit be-
gründet, und an sich schrankenlose Gewalt über die Personen
der Staatsangehörigen enthält, und zwar so, dass jeder
andere Staat diese Befehlsmacht nicht nur anzuerkennen
hat, sondern „auch dafür sorgen muss, dass von den seiner
Herrschaft unterworfenen Personen kein Eingriff in die
fremde staatliche Herrschaft geschehe* (besonders $. 89);
2. die Gebietshoheit, vermöge deren der Staat auf seinem
territorialen Gebiete seinen Willen schlechthin zur Geltung
bringen kann, so dass er dann auch alle daselbst sich auf-
haltenden Personen, Ausländer wie Inländer beherrscht (be-
sonders 8. 92).
13 Nur die sensu stricto völkerrechtlich anerkannten Staaten?