Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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dass dieser Widerstand überwunden wurde, gebührt BorcLEr in Strassburg. 
Indes fehlte es begreiflicherweise nicht an Rückfällen. 
Nach einem dürftigen Seitenblick auf HosBes, CUMBERLAND und SPINOZA 
geht LanpsperG dann zu einer eingehenderen Schilderung des Lebens und 
Wirkens PurEnporr’s und LEisnITz’ über. Das Hauptverdienst des ersteren 
erblickt er in seiner Systematik. PurENDoRF verbessert nicht nur das kon- 
fuse System des GRoTrus, sondern er ist auch der erste, welcher ein konse- 
quent durchgebildetes, alle Rechtsgebiete umfassendes System des Natur- 
rechtes geschrieben hat. 
Mit Recht weist LaAnpspere auf die grosse Bedeutung dieser philo- 
sophischen Vereinheitlichung des ganzen Rechtsstoffes hin. Auch der zahl- 
reichen Anregungen gedenkt LAnpssERe, welche von PUFENDORF’s scharfer 
Kritik des römischen Rechtes ausgehen; wir sehen, wie dieser grosse Mann 
dadurch, dass er den Befehl einer Autorität als etwas dem Rechte Wesent- 
liches nachweist, den Beginn jener Loslösung des Rechtes von der Moral 
macht, die Tuomasıus vollendet hat; wir sehen dargestellt, wie PUFENDORF Ver- 
fassungs- und Verwaltungsrecht zu trennen unternimmt, wie er, schon bestimmt 
von dem Dogma der Rechtsgleichheit, die Gesellschaft in lauter Individuen 
atomisiert und ihnen gegenüber nur den Staat als Gewaltträger anerkennt, 
wie er daher, HobseEs folgend, die Grundrechte der Individuen und die der 
kleineren Gemeinwesen und Korporationen durch den Staatsvertrag in der 
staatlichen Gewalt aufgehen lässt, wie er weder gemischte Staatsformen noch 
zusammengesetzte Staaten anerkennt und so den Absolutismus und den cen- 
tralisierten Einheitsstaat wissenschaftlich rechtfertigt. LAanpsBere bemerkt 
hiezu, dass so sehr auch das PUFENDORF’sche Naturrecht absolutistisch und 
centralistisch gefärbt war, doch ein individualistischer Ausgangspunkt vor- 
handen war, der das Abweichen des naturrechtlichen Stromes der späteren 
Zeit nach der entgegengesetzten Richtung in Deutschland vorbereitet hat. 
LANDSBERG versäumt auch nicht, ausführlich des „Monzambano“ zu gedenken 
und die Ansichten PuFEnDorF's über die Gegenwart und Zukunft Deutsch- 
lands zu entwickeln. Er hebt ferner hervor, dass PuUFENDORF, wie schon 
CHEMNITZ in seiner berühmten Dissertatio von 1640 es gethan hatte, die 
deutschen Territorien für souverän erklärte, dass er einer der ersten deut- 
schen Verfechter der, wenn auch beschränkten, religiösen Toleranz gewesen 
ist, dass er in der Naturalisation den Abschluss des contractus socialis mit 
dem Adoptivstaate sieht, wie denn überhaupt die staatsrechtlichen Erörte- 
rungen von LANDSBERG mit vielem Verständnis behandelt werden. 
Es folgt nun die Schilderung der mannigfaltigen Anregungen, die 
Leisnetz bot, der trotz seines Rückfalls in die mittelalterliche Auffassung 
des Naturrechtes durch geniale Vorschläge hinsichtlich der Reform des 
juristischen Unterrichtes und der Zurückführung der Wissenschaft auf wenige 
allgemeine naturrechtliche Prinzipien von höchstem Einfluss auf die Justiz- 
reform und die Kodifikation ‚geworden ist.
	        
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