Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Zwischen diese drei Gründer des neueren deutschen Naturrechtes und 
Taomasıus schiebt LanpsBere ein Kapitel ein, „Uebergangszeitalter* betitelt 
(von 1680—1710), enthaltend die Zeit, in welcher man sich „von der scho- 
lastisch-romanistischen Vorbildung und von der praktischen Routine zu einer 
Behandlung der Wissenschaft wendet, in welcher naturrechtliche, germani- 
stische und aufklärerische Elemente hervortreten“. Hier ist unter anderen 
SamuEL Rachsv's (seit 1665 in Kiel) gedacht, der zuerst kühn genug ist, aus- 
drücklich im Fall des Widerspruches des positiven Rechtes mit dem natür- 
lichen die Anwendung des letzteren, also die Nichtbeachtung des positiven 
Rechtes zu verlangen und dadurch die Brücke schlägt zur englischen revo- 
lutionären Richtung des Naturrechtes, die in Deutschland seit dem allerersten 
Auftreten LuTHER’s eingeschlafen war. 
Auch LunpouLr Huco’s ist Erwähnung gethan, der die Ansätze BEsoLp’s 
zur Entwickelung des bundesstastlichen Begriffs fortgevildet hat, dann des 
VITRIARIUS, den PrEFFINaER „illustriert* und damit zu einem der meist- 
gebrauchten Autoren gemacht hat, dann des Kompilators Lünıe, des Poly- 
historse OBRECHT, des protestantischen Kanonisten ZIEGLER, des merkwürdiger- 
weise in dem französischen Strassburg wirkenden Germanisten SCHILTER, des 
berühmten Civilisten SAMmUEL STRYK, Verfassers des „Usus modernus Pan- 
dectarum“. Diesen letzteren nennt Lanvspere das Haupt jener Schule, 
welche alle Zwischenbildungen zwischen Staat und Individuum zerstörte, und 
weist ausserdem auf die hohe Bedeutung hin, welche STrRYK durch die An- 
fechtung der schauderhaften Praxis der Hexenprozesse gewonnen, schon auf 
blosse Verdachtsgründe hin auch ohne vollen Beweis Hexen zu verurteilen. 
Nicht vergessen möge es STRYK auch sein, dass er eigentlich derjenige war, 
der THomasıvs zu seinem berühmten Kampf gegen die Hexenprozesse anregte. 
Taomasıus ist sodann ein besonderes Kapitel gewidmet, das gewisser- 
massen den Mittelpunkt des ganzen Werkes darstellt. Wir lesen, wie Tuo- 
MASIUS, anfänglich im Bann verschiedener Autoritäten stehend, erst um das 
Jahr 1684 selbständiger wird, wie er in Leipzig in den Spuren PUFENDORF's 
wandelnd, neue Angriffe gegen die noch immer herrschende scholastische 
Jurisprudenz schmiedet und wie sehr er mit diesen Angriffen den höchsten 
Anstoss erregte. 1685 behauptet er in einer Dissertation, dass das Verbot 
der Bigamie sich aus dem Naturrecht nicht ableiten lasse, und kaum hat sich 
das Entsetzen über diese Behauptung etwas gelegt, so wagt er noch im selben 
Jahre den vielleicht noch kühneren Schritt, ein deutsches Kolleg anzukünden, 
das übrigens komischerweise zum Inhalt hat einen „Discurs, welchergestalt 
man denen Franzosen in gemeinem Leben und Wandel nachahmen soll“. 
Nachdem er aus Leipzig herausgedrängt worden war, wird er 1690 von der 
preussischen Regierung nach Halle mit dem originellen Auftrag geschickt, 
dort eine Konkurrenz-Universität aus der Erde zu stampfen. Einige Zeit 
vertritt er hier die philosophische und juristische Fakultät allein, bis ihm 
1692 SAMmuEL STRYK und dann andere an die Seite gesetzt werden. Und hier
	        
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