Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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beginnt nunmehr seine umfassende Wirksamkeit, welche die deutsche Rechts- 
wissenschaft umzuwälzen bestimmt war, ja, genau genommen, dazu beitrug, 
die ganze deutsche Kultur zu reformieren; denu eigentlich kann man erst 
von ihm das Aufhören des barbarischen Zeitalters in Deutschland datieren. 
Mehr und mehr mündete jetzt Tuomasıus in die aufklärerische Richtung des 
18. Jahrh. ein, mehr und mehr stellte er das eigene Denken und die Selbst- 
herrlichkeit der Vernunft in Gegensatz zu den hergebrachten Autoritäten, 
wenngleich er in den Objekten seiner Angrifie noch sehr masshielt. Denn 
er blieb bis zum Ende eine streng religiöse Natur, glaubte an Teufel und 
Dämonen, und dachte mit ihnen selbst Luft und Licht beseelt. Nichtsdesto- 
weniger ist er bekanntlich der einflussreichste Bekämpfer der Hexenprozesse 
geworden. Anlässlich eines Hexenprozesses, der vor die Hallenser Fakultät 
kam, geriet er, und zwar nicht von sich aus, sondern durch SAMUEL STRYK 
beeinflusst, zuerst im Jahre 1694 in jenen weltberühmten Kulturkampf hinein, 
in dessen Verlauf er, schrittweise weiter gedrängt, seit 1701 die Unmöglich- 
keit der Hexerei nachzuweisen versuchte und an den sich dann seine Oppo- 
sition gegen die mit den Hexenprozessen innig verbundenen Institute des 
Inquisitionsprozesses und der Folter anschloss. LannsBEre schildert weiter, 
wie Tuowasıus die Toleranzidee etwas über PUFENDoRF hinaus verfolgte, wie er 
‚die Verknöcherung der lutherischen Orthodoxie gerade auf ihren Bruch mit der 
Toleranzidee zurückführte, wie er dann seit 1697 gegen die Strafbarkeit der 
Häresie auftrat und zwar darum, weil sie einen Irrtum und keinen Willens- 
fehler enthalte. LANDSBERG wirft auch einen Blick. auf die journalistische 
und erzieherische Thätigkeit des Tuomasıvus in Halle. Eingehender sind dessen 
rechtsphilosophischen Neuerungen behandelt. Als die wichtigste bezeichnet 
LANDSBERG, dass er die Rechtsnormen von den anderen Normen noch 
schärfer schied als PuUFENDoRF, indem er nicht bloss den Befehl, sondern auch 
seine Erzwingbarkeit als ein dem Rechte innewohnendes Merkmal auf- 
stellte. Daraus aber ergab sich für ihn die Konsequenz, dass alle rein reli- 
giösen Gebote aus dem Rechte ausscheiden müssen, weil es dem Menschen 
nicht zukomme, göttliche Gebote, die an das Gewissen eines anderen gerichtet 
seien, zu erzwingen. Eine unabsehbare Entwickelung, in deren Mitte Kant 
steht, die übrigens heute noch lange nicht beendigt ist, schliesst sich an 
diesen Gedanken an, welcher das Recht als eine Ordnung rein menschlicher 
Interessen und ihrer Konflikte auffasst. Man muss sich nur vergegenwärtigen, 
in welcbem Masse damals noch das Strafrecht mit religiösen Normen durch- 
setzt wer, indem es aus religiösen Gründen gewisse Sexualdelikte, Blasphemie, 
Häresie, Zauberei, Meineid bestraite, die Talion zum Prinzip des Strafrechtes 
erhob, die Begnadigung bei Todschlag als unzulässig erklärte, weil es heisse 
„Blut um Blut“, wie man noch immer über die Zulässigkeit des Zinses, der 
Injurienklage, ja der Exekution, der Notwehr unter dem Einfluss religiöser 
Skrupel stritt, wie sehr das Familien- und Eherecht mit religiösen Elementen 
durchsetzt wer, wie man die Frage der Erlaubtheit des Krieges unter reli-
	        
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