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dass die Ausführung, wie es vom Verf. nicht anders zu erwarten war, meister-
haft gelungen ist.
Besonders nach einer Richtung erscheinen die Forschungen des Verf.
von dauerndem wissenschaftlichen Werte. Die neueren Untersuchungen
haben das Dunkel, das über der inneren Geschichte des brandenburgisch-
preussischen Staates des 17. und 18. Jahrh. ruhte, bereits ziemlich gelichtet.
Die lebendigen Kräfte dieses Staatswesens, seine starken wie seine schwachen
Seiten sind klargelegt. Hier erscheint das Gegenbild zu dem ersten deutschen
Staate, das Gebiet der jüngeren Welfen, dem Stammlande des branden-
burgisch-preussischen Staates ungefähr gleich an Umfang. Im Gegensatze
zu dem kräftig aufstrebenden Grossstaate haben wir hier einen Mittelstaat
von stagnierender Entwicklung, den schon der Frhr. von Stein als das
deutsche China bezeichnete. Der Vergleich fällt weder für das 18. noch
für das 19. Jahrh. zu Gunsten Hannovers aus, obgleich dieses auf dem
Gebiete der Justiz wie der Verwaltung vielfach als Muster galt. Die treibenden
Elemente waren eben wesentlich verschieden. In Brandenburg-Preussen zwingt
die Notwendigkeit der inneren Verschmelzung der historischen Territorien
zu einem modernen Grossstaate zur äussersten Anspannung der Staatsgewalt
unter Zurückdrängung Jes sozialen ständischen Elements. In Hannover wird
für ein Jahrhundert der monarchische Faktor dem Staatswesen überhaupt ent-
rückt, und das Land fällt der Herrschaft einer geschlossenen Aristokratie
anheim, welche den Staatsgedanken vollständig verblassen lässt. Auch nach
der Trennung von England hat sich hierin nichts wesentliches geändert,
zumal die beiden Könige schon ihrer ganzen Persönlichkeit nach zu einer
Umbildung des Staates nicht geeignet waren. Diese charakteristischen Züge
des hannöverschen Staates, die allerdings bisher schon vereinzelt bekannt
waren, eingehend nachgewiesen zu haben, ist das grosse wissenschaftliche
Verdienst des Werkes.
Möge das Werk des Verf. bald für andere deutsche Staaten Nachfolge
finden. Erst dann wird die allseitige Erkenntnis deutscher Entwicklung in
der Zeit vom dreissigjährigen Kriege bis zur Wiederaufrichtung des Reiches
möglich sein.
Berlin. Conrad Bornhak.
R. Friedrichs, Das Gesetz, betr. die Anlegung und Veränderung
von Strassen und Plätzen in Städten und ländlichen Ort-
schaften, vom 2. Juli 1875. Nach dem Tode des Verfassers heraus-
gegeben von Dr. H. v. STRAuUss und TornEY, Oberverwaltungsgerichts-
rath. 4. Aufl. Berlin, J. Guttentag, 1899. XVI u. 288 S. 8°. M.4.—.
Die vorzügliche Bearbeitung des Gesetzes vom 2. Juli 1875 hat nach
dem Tode von Frıenprıchs der durch seine Stellung und reiche Erfahrung
hierzu berufene jetzige Herausgeber in gleichem Sinne fortgesetzt. Der durch