Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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dass die Ausführung, wie es vom Verf. nicht anders zu erwarten war, meister- 
haft gelungen ist. 
Besonders nach einer Richtung erscheinen die Forschungen des Verf. 
von dauerndem wissenschaftlichen Werte. Die neueren Untersuchungen 
haben das Dunkel, das über der inneren Geschichte des brandenburgisch- 
preussischen Staates des 17. und 18. Jahrh. ruhte, bereits ziemlich gelichtet. 
Die lebendigen Kräfte dieses Staatswesens, seine starken wie seine schwachen 
Seiten sind klargelegt. Hier erscheint das Gegenbild zu dem ersten deutschen 
Staate, das Gebiet der jüngeren Welfen, dem Stammlande des branden- 
burgisch-preussischen Staates ungefähr gleich an Umfang. Im Gegensatze 
zu dem kräftig aufstrebenden Grossstaate haben wir hier einen Mittelstaat 
von stagnierender Entwicklung, den schon der Frhr. von Stein als das 
deutsche China bezeichnete. Der Vergleich fällt weder für das 18. noch 
für das 19. Jahrh. zu Gunsten Hannovers aus, obgleich dieses auf dem 
Gebiete der Justiz wie der Verwaltung vielfach als Muster galt. Die treibenden 
Elemente waren eben wesentlich verschieden. In Brandenburg-Preussen zwingt 
die Notwendigkeit der inneren Verschmelzung der historischen Territorien 
zu einem modernen Grossstaate zur äussersten Anspannung der Staatsgewalt 
unter Zurückdrängung Jes sozialen ständischen Elements. In Hannover wird 
für ein Jahrhundert der monarchische Faktor dem Staatswesen überhaupt ent- 
rückt, und das Land fällt der Herrschaft einer geschlossenen Aristokratie 
anheim, welche den Staatsgedanken vollständig verblassen lässt. Auch nach 
der Trennung von England hat sich hierin nichts wesentliches geändert, 
zumal die beiden Könige schon ihrer ganzen Persönlichkeit nach zu einer 
Umbildung des Staates nicht geeignet waren. Diese charakteristischen Züge 
des hannöverschen Staates, die allerdings bisher schon vereinzelt bekannt 
waren, eingehend nachgewiesen zu haben, ist das grosse wissenschaftliche 
Verdienst des Werkes. 
Möge das Werk des Verf. bald für andere deutsche Staaten Nachfolge 
finden. Erst dann wird die allseitige Erkenntnis deutscher Entwicklung in 
der Zeit vom dreissigjährigen Kriege bis zur Wiederaufrichtung des Reiches 
möglich sein. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
R. Friedrichs, Das Gesetz, betr. die Anlegung und Veränderung 
von Strassen und Plätzen in Städten und ländlichen Ort- 
schaften, vom 2. Juli 1875. Nach dem Tode des Verfassers heraus- 
gegeben von Dr. H. v. STRAuUss und TornEY, Oberverwaltungsgerichts- 
rath. 4. Aufl. Berlin, J. Guttentag, 1899. XVI u. 288 S. 8°. M.4.—. 
Die vorzügliche Bearbeitung des Gesetzes vom 2. Juli 1875 hat nach 
dem Tode von Frıenprıchs der durch seine Stellung und reiche Erfahrung 
hierzu berufene jetzige Herausgeber in gleichem Sinne fortgesetzt. Der durch
	        
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