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die Rechtssprechung und Literatur fortwährend wachsende Stoff bedingte
wesentliche Ergänzungen, die in pietätvoller Weise den bisherigen Aus-
führungen angefügt sind. In dieser Hinsicht sind vornehmlich zu erwähnen
die Erörterungen über das Vorgartenterrain (S. 37—44), über die Anwendung
des $ 11 auf in Angriff genommene Bauten (S. 98), über historische Strassen
(S. 109ff.) und über die ortsstatutarischen Festsetzungen gemäss $ 15 (S. 148
bis 246).
Wenn auch in fast allen wesentlichen Punkten der Auffassung des Verf.
beigetreten werden kann, so erscheint doch in einer sehr wichtigen Frage die
Ansicht desselben nicht zutreffend. Bezüglich des Verfahrens nämlich bei der
Festsetzung des Planes von Baufluchtlinien ($ 1) bestimmt $ 6, dass wenn
der Plan der beabsichtigten Festsetzungen ($ 7) eine Festung betrifft oder
in denselben öffentliche Flüsse, Chausseen, Eisenbahnen oder Bahnhöfe fallen,
die Ortspolizeibehörde dafür zu sorgen hat, dass den betheiligten Behörden
rechtzeitig zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit gegeben wird. Es ist
zweifelhaft geworden, ob durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift das
Verfahren rechtsungültig wird, oder ob dieselbe nur als eine Direktive für
die Ortspolizeibehörde anzusehen ist, deren Ausserachtlassung das Verfahren
nicht rechtsunwirksam macht. Das Oberverwaltungsgericht hat in
einem solchen Falle, wo sich aber die polizeilich nicht benachrichtigte Be-
hörde an dem Verfahren gemäss $$ 7ff. betheiligt hatte, die darauf erfolgte
Festsetzung der Fluchtlinie für rechtswirksam erklärt (Erk. vom 19. Jan.
1880). In dieser Entscheidung ist aber freilich darauf Gewicht gelegt, dass
die Behörde ihre Interessen, zu deren Sicherung die Benachrichtigung dienen
soll, thatsächlich in ordnungsmässiger Weise vollständig wahrgenommen
hatte. Frienricas (S. 23) bemerkt hierzu: „Man habe sich doch damit zu-
gleich mehr oder weniger für die zweite der oben hingestellten Alternativen
ausgesprochen; denn wenn die Benachrichtigung nach dem Gesetze ein un-
bedingtes Erforderniss sei, so könne ihr Fehlen durch anderweitige Vorgänge
nicht wohl ersetzt werden. Es lasse sich aber nicht verkennen, dass den
betreffenden Behörden durch das Unterbleiben der Benachrichtigung die
Wahrung ihrer Interessen thatsächlich abgeschnitten werden kann, weil sie
es im Vertrauen auf die gesetzliche Bestimmung leicht versäumen mögen,
ihr Augenmerk auf die Einleitung eines derartigen Verfahrens zu richten
und ihre Einwendungen rechtzeitig anzubringen.“ — Dieser Grund und die
kategorische Fassung des Gesetzes: „Die Ortspolizeibehörde hat dafür zu
sorgen“ sprechen aber doch entschieden dafür, dass es sich nicht um eine
blosse Direktive, sondern um ein gesetzliches Gebot handelt, dessen
Nichtbefolgung die Rechtsungültigkeit des Verfahrens nach sich zieht.
Im Zusammenhange damit kann auch die Rechtsgültigkeit der Erlasse
des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 15, Dez. 1882 (Min.-Bl.d.i. V.
1883 S, 13) und 23. Dez. 1896 (a. a. O. 1896 8. 237) nicht angezweifelt
werden. In der Genehmigung zum Eisenbahnbau und Betrieb liegt die Be-