Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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thätigung eines staatlichen Hoheitsrechtes. Es ist daher weder zu- 
lässig, dass bereits vorhandene Eisenbahnlinien oder projektmässige Anlagen 
durch den festzusetzenden Fluchtlinienplan ohne Genehmigung des Ministers 
der öffentlichen Arbeiten abgeändert, noch dass der Festsetzung der Eisen- 
bahnprojekte durch denselben das Vorhandensein bereits bestehender Flucht- 
linienpläne entgegengehalten wird. Das dem Minister der öffentlichen Ar- 
beiten durch $ 4 Eisenb.-G. vom 3. Nov. 1838 übertragene Recht, die Linien 
der zur Ausführung genehmigten Eisenbahnen in ihrer Durchführung durch 
alle Zwischenpunkte festzusetzen, ist vielmehr durch das Gesetz vom 2. Juli 
1875 in keiner Weise alterirt worden, und ebensowenig ist hinsicht- 
lich der Befugniss, die durch die Eisenbahnanlage nothwendig gewordenen 
Anlagen an Wegen etc. festzusetzen, in Betreff der nach $S 14, 21 Ent- 
eignungs-G. zuständigen Behörden, eine Aenderung eingetreten. Insoweit die 
Ausübung dieser Befugnisse die Aufhebung oder Aenderung von Strassen 
oder Fluchtlinien bedingt, ist das Verfügungsrecht der zur Feststellung der 
Strassen und Strassenfluchten berufenen Behörden, welchen bei Bestimmung 
der Bahulinie eine Mitwirkung oder ein Widerspruchsrecht nicht zusteht, 
überhaupt ausgeschlossen, und kann der $ 10 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, 
wonach jede Festsetzung von Fluchtlinien nur nach Massgabe der in diesem 
Gesetze gegebenen Vorschriften soll aufgehoben oder abgeändert werden 
können, nur insoweit Anwendung finden, als die Möglichkeit, über das inner- 
halb der Grenzen des Weichbildes oder des Bebauungsplanes belegene Terrain 
zu verfügen, nicht durch eine gesetzliche Verpflichtung, anderweite, mit den 
Strassenanlagen kollidirende Anlagen zu dulden, beseitigt oder beschränkt wird. 
Berlin. Dr. Georg Eger. 
Dr. Droop, Wirkl. Geheimer Rath, Der Rechtsweg in Preussen. Berlin, 
Franz Vahlen, 1899. 1888. 8% M.3.—. 
Die vorliegende Schrift bezweckt, eine Uebersicht über das in Betreff 
des Rechtsweges gegenwärtig in Preussen geltende Recht zu geben. Die 
Darstellung besteht aus zwei Theilen. Der erste Theil enthält diejenigen 
Rechtsnormen, durch welche die Zuständigkeit einerseits der Gerichte und 
andererseits der Verwaltung für streitige Rechtssachen geregelt ist. Der 
erste Abschnitt dieses Theils behandelt die allgemeinen Rechtsnormen 
(S. 1—9). Der Verf. geht von dem in Preussen — wie wohl unbestritten — 
geltenden allgemeinen Grundsatze aus, dass alle privatrechtlichen Ansprüche, 
insbesondere die vermögensrechtlichen, im Rechtswege verfolgt werden 
können, und zwar selbst dann, wenn sie aus öffentlichrechtlichen Verhält- 
nissen entstanden sind. Vermögensrechtliche Ansprüche sind von der 
Verfolgung vor Gericht nicht desshalb ausgeschlossen, weil sie auf öffentlich- 
rechtlicher Grundlage beruhen oder weil öffentlichrechtliche Fragen in dem 
Rechtsstreite zu beurtheilen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Be-
	        
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