— 309 —
thätigung eines staatlichen Hoheitsrechtes. Es ist daher weder zu-
lässig, dass bereits vorhandene Eisenbahnlinien oder projektmässige Anlagen
durch den festzusetzenden Fluchtlinienplan ohne Genehmigung des Ministers
der öffentlichen Arbeiten abgeändert, noch dass der Festsetzung der Eisen-
bahnprojekte durch denselben das Vorhandensein bereits bestehender Flucht-
linienpläne entgegengehalten wird. Das dem Minister der öffentlichen Ar-
beiten durch $ 4 Eisenb.-G. vom 3. Nov. 1838 übertragene Recht, die Linien
der zur Ausführung genehmigten Eisenbahnen in ihrer Durchführung durch
alle Zwischenpunkte festzusetzen, ist vielmehr durch das Gesetz vom 2. Juli
1875 in keiner Weise alterirt worden, und ebensowenig ist hinsicht-
lich der Befugniss, die durch die Eisenbahnanlage nothwendig gewordenen
Anlagen an Wegen etc. festzusetzen, in Betreff der nach $S 14, 21 Ent-
eignungs-G. zuständigen Behörden, eine Aenderung eingetreten. Insoweit die
Ausübung dieser Befugnisse die Aufhebung oder Aenderung von Strassen
oder Fluchtlinien bedingt, ist das Verfügungsrecht der zur Feststellung der
Strassen und Strassenfluchten berufenen Behörden, welchen bei Bestimmung
der Bahulinie eine Mitwirkung oder ein Widerspruchsrecht nicht zusteht,
überhaupt ausgeschlossen, und kann der $ 10 des Gesetzes vom 2. Juli 1875,
wonach jede Festsetzung von Fluchtlinien nur nach Massgabe der in diesem
Gesetze gegebenen Vorschriften soll aufgehoben oder abgeändert werden
können, nur insoweit Anwendung finden, als die Möglichkeit, über das inner-
halb der Grenzen des Weichbildes oder des Bebauungsplanes belegene Terrain
zu verfügen, nicht durch eine gesetzliche Verpflichtung, anderweite, mit den
Strassenanlagen kollidirende Anlagen zu dulden, beseitigt oder beschränkt wird.
Berlin. Dr. Georg Eger.
Dr. Droop, Wirkl. Geheimer Rath, Der Rechtsweg in Preussen. Berlin,
Franz Vahlen, 1899. 1888. 8% M.3.—.
Die vorliegende Schrift bezweckt, eine Uebersicht über das in Betreff
des Rechtsweges gegenwärtig in Preussen geltende Recht zu geben. Die
Darstellung besteht aus zwei Theilen. Der erste Theil enthält diejenigen
Rechtsnormen, durch welche die Zuständigkeit einerseits der Gerichte und
andererseits der Verwaltung für streitige Rechtssachen geregelt ist. Der
erste Abschnitt dieses Theils behandelt die allgemeinen Rechtsnormen
(S. 1—9). Der Verf. geht von dem in Preussen — wie wohl unbestritten —
geltenden allgemeinen Grundsatze aus, dass alle privatrechtlichen Ansprüche,
insbesondere die vermögensrechtlichen, im Rechtswege verfolgt werden
können, und zwar selbst dann, wenn sie aus öffentlichrechtlichen Verhält-
nissen entstanden sind. Vermögensrechtliche Ansprüche sind von der
Verfolgung vor Gericht nicht desshalb ausgeschlossen, weil sie auf öffentlich-
rechtlicher Grundlage beruhen oder weil öffentlichrechtliche Fragen in dem
Rechtsstreite zu beurtheilen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob die Be-