Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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gründung des Anspruchs aus Öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Ver- 
hältnissen hergeleitet wird. Diese an sich klaren Grundsätze haben aber 
eine erhebliche Beschränkung erlitten. Die Gesetzgebung Preussens hat ein- 
zelne privatrechtliche Ansprüche wegen ihres Zusammenhangs mit dem öffent- 
lichen Recht aus Gründen der Zweckmässigkeit den mit den öffentlichrecht- 
lichen Fragen befassten Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zur 
Aburtheilung überwiesen. Mit diesen besonderen Rechtsnormen, durch die 
die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten den Gerichten entzogen 
ist, beschäftigt sich der zweite Abschnitt des ersten Theils (S. 10—104). 
Behandelt werden: die Staatshoheitsrechte, das Beamtenrecht (das öffentliche 
Recht und das Privatrecht), das Recht der Besteuerung (Staatssteuern, Ge- 
meindeabgaben, Kirchenabgaben), die Landesverwaltung: (Verwaltungsgrenz- 
verfahren, Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts, Polizei- 
sachen — Wege-, Wasser-, Strom-, Deich-, Fischerei-, Jagd-, Feld- und Forst-, 
Gewerbe-, Bausachen —, besondere Zweige der Landesverwaltung — Eisen- 
bahn-, Bergwerks-, Armen-, Auseinandersetzungssachen —). Schon diese 
Uebersicht lässt erkennen, welch’ reichhaltiges Material hier verarbeitet 
worden ist. Ihm ist auch der grösste Theil der vorliegenden Schrift ge- 
widmet. Und gerade in dieser Bearbeitung liegt ihr besonderer Werth. Das 
umfangreiche Material ist mit Sorgfalt übersichtlich geordnet. Zur Unter- 
stützung dient ein zuverlässiges Sachregister. In den einzelnen Unter- 
abschnitten werden zunächst die massgebenden Gesetze und Verordnungen 
inhaltlich mitgetheilt und erörtert. Dann schliessen sich die Ergebnisse der 
Rechtsprechung an, vorzugsweise die Urtheile des Gerichtshofes zur Ent- 
scheidung der Kompetenzkonflikte. Sowohl die Juristen wie auch die Ver- 
waltungsbeamten wissen, wie insbesondere auf dem durch die besonderen 
Rechtsnormen geschaffenen Gebiete die Unsicherheit eine grosse, die Zahl 
der Streitfragen im Einzelnen eine erhebliche ist, — für die Juristen auch 
desshalb, weil ihre Entscheidung hier verhältnissmässig selten in Anspruch 
genommen wird. Daher werden die Juristen und die Verwaltungsbeamten 
es dankbar begrüssen, in dem vorliegenden Werke schnelle und sichere Aus- 
kunft zu finden. 
Der zweite Theil behandelt die Kompetenzkonflikte zwischen den Ge- 
richten und der Verwaltung (S. 105—134). Einer vorangeschickten all- 
gemeinen Darlegung folgt eine eingehende Erläuterung der Königl. Ver- 
ordnung vom 1. Aug. 1879 (G.-S. S. 539), durch welche auf Grund des $ 17 
Ger.-Verf.-G. und des $ 17 Einf.-G. zu diesem Gesetze in Preussen das Ver- 
fahren, betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Ver- 
waltungsbehörden, geregelt worden ist. Auch hier wird, namentlich durch 
die Mittheilung von zahlreichen Urtheilen des Gerichtshofes zur Entscheidung 
der Kompetenzkonflikte, das Droor’sche Werk ein praktischer, kaum jemals 
versagender Wegweiser sein. 
Görlitz, Philler.
	        
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