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gründung des Anspruchs aus Öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Ver-
hältnissen hergeleitet wird. Diese an sich klaren Grundsätze haben aber
eine erhebliche Beschränkung erlitten. Die Gesetzgebung Preussens hat ein-
zelne privatrechtliche Ansprüche wegen ihres Zusammenhangs mit dem öffent-
lichen Recht aus Gründen der Zweckmässigkeit den mit den öffentlichrecht-
lichen Fragen befassten Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten zur
Aburtheilung überwiesen. Mit diesen besonderen Rechtsnormen, durch die
die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten den Gerichten entzogen
ist, beschäftigt sich der zweite Abschnitt des ersten Theils (S. 10—104).
Behandelt werden: die Staatshoheitsrechte, das Beamtenrecht (das öffentliche
Recht und das Privatrecht), das Recht der Besteuerung (Staatssteuern, Ge-
meindeabgaben, Kirchenabgaben), die Landesverwaltung: (Verwaltungsgrenz-
verfahren, Aufsicht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts, Polizei-
sachen — Wege-, Wasser-, Strom-, Deich-, Fischerei-, Jagd-, Feld- und Forst-,
Gewerbe-, Bausachen —, besondere Zweige der Landesverwaltung — Eisen-
bahn-, Bergwerks-, Armen-, Auseinandersetzungssachen —). Schon diese
Uebersicht lässt erkennen, welch’ reichhaltiges Material hier verarbeitet
worden ist. Ihm ist auch der grösste Theil der vorliegenden Schrift ge-
widmet. Und gerade in dieser Bearbeitung liegt ihr besonderer Werth. Das
umfangreiche Material ist mit Sorgfalt übersichtlich geordnet. Zur Unter-
stützung dient ein zuverlässiges Sachregister. In den einzelnen Unter-
abschnitten werden zunächst die massgebenden Gesetze und Verordnungen
inhaltlich mitgetheilt und erörtert. Dann schliessen sich die Ergebnisse der
Rechtsprechung an, vorzugsweise die Urtheile des Gerichtshofes zur Ent-
scheidung der Kompetenzkonflikte. Sowohl die Juristen wie auch die Ver-
waltungsbeamten wissen, wie insbesondere auf dem durch die besonderen
Rechtsnormen geschaffenen Gebiete die Unsicherheit eine grosse, die Zahl
der Streitfragen im Einzelnen eine erhebliche ist, — für die Juristen auch
desshalb, weil ihre Entscheidung hier verhältnissmässig selten in Anspruch
genommen wird. Daher werden die Juristen und die Verwaltungsbeamten
es dankbar begrüssen, in dem vorliegenden Werke schnelle und sichere Aus-
kunft zu finden.
Der zweite Theil behandelt die Kompetenzkonflikte zwischen den Ge-
richten und der Verwaltung (S. 105—134). Einer vorangeschickten all-
gemeinen Darlegung folgt eine eingehende Erläuterung der Königl. Ver-
ordnung vom 1. Aug. 1879 (G.-S. S. 539), durch welche auf Grund des $ 17
Ger.-Verf.-G. und des $ 17 Einf.-G. zu diesem Gesetze in Preussen das Ver-
fahren, betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Ver-
waltungsbehörden, geregelt worden ist. Auch hier wird, namentlich durch
die Mittheilung von zahlreichen Urtheilen des Gerichtshofes zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte, das Droor’sche Werk ein praktischer, kaum jemals
versagender Wegweiser sein.
Görlitz, Philler.