Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Das Standesamt. Handbuch für Standesbeamte, nach den Ministerial- 
akten bearbeitet und herausgegeben von Dr. F. Kruse, Geh. Ober- 
regierungsrath u. vortr. Rath im Königl. preuss. Ministerium des 
Innern. Berlin, Franz Vahlen, 1900. XIV u. 2848. 8°. Geb. M.5.—. 
Mit Recht wird der vorliegende Kommentar als eine Fortsetzung des 
WOonHuers’schen zum Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 angekündigt. Arbeits- 
ziel und Arbeitsart sind dieselben geblieben. Den Standesbeamten soll ein 
Wegweiser zum Verständniss des Gesetzes geboten werden. Zu diesem 
Zwecke sind u. a. auch die von dem Reichsjustizamt und von den preussi- 
schen Centralaufsichtsbehörden erlassenen Ausführungsvorschriften und An- 
weisungen den betr. Gesetzesparagraphen in gedrängter Kürze hinzugefügt. 
Dasselbe ist geschehen bezüglich des Wesentlichsten aus den Motiven und 
aus den gesetzgeberischen Verhandlungen. Hier wäre vielleicht eine grössere 
Knappheit erwünscht gewesen. Neu in dem Kruse’schen Kommentar ist 
noch die Mittheilung der Entscheidungen des Reichsgerichts, des Ober- 
verwaltungsgerichts und des Kammergerichts auf dem Gebiete des Personen- 
standswesens. Eine weitere Aenderung, äusserlich und materiell, war durch 
das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geboten. Durch dasselbe 
und seine Nebengesetze haben namentlich der dritte Abschnitt des Reichs- 
gesetzes „Erfordernisse der Eheschliessung“ und der vierte Abschnitt „Form 
und Beurkundung der Eheschliessung“ wesentliche Umgestaltungen erlitten. 
Die Zusammenstellung auf S.1 des Kommentars giebt hierüber ausreichende 
Auskunft. Ausserdem sind die neuen Vorschriften selbst dem Texte ein- 
verleibt und durch besondere Schrift kenntlich gemacht, — die alten Vor- 
schriften dagegen sind eingeklammert. Das Material ist ferner durch die 
neue Ausführungsverordnung des Bundesraths nebst den zugehörigen For- 
mularen und einigen ministeriellen Runderlassen vermehrt worden. Das Ver- 
zeichniss der vor dem Aufgebot in beglaubigter Form beizubringenden Ur- 
kunden (S. 172f.) wird in einer künftigen Auflage auf Grund der inzwischen 
erschienenen Königl. Verordnung vom 16. Nov. 1899 (G.-S. S. 563) ergänzt 
werden müssen. Ein Anhang endlich bringt aus dem Einführungsgesetz zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch und aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch selbst einen 
Auszug derjenigen Vorschriften, deren Kenntniss für den Standesbeamten 
nothwendig werden könnte. Ob dies bezüglich der $$ 116—163 B. G.-B. 
erforderlich, erscheint freilich recht fraglich. — Ohne Frage werden Die- 
jenigen, welche sich an den Wonters’schen Kommentar gewöhnt haben, die 
in demselben Sinne erfolgte Neubearbeitung dankbar begrüssen. Dass auch die 
neue Auflage gleich zuverlässig ist, ergiebt sich schon aus der amtlichen Stellung 
des Verf., dem die Ministerialakten zur Verfügung gestanden haben; desshalb 
enthält der Kommentar auch sonst nicht abgedruckte Ministerialverfügungen. 
Görlitz. Philler.
	        
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