Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Stelle angeführt hatte: S. 100, vgl. S.99. Wie wenig der Verf., der doch mit 
Monusen polemisirt, mit dem Gegenstande seiner geschichtlichen Forschungen 
vertraut ist, kann man auch aus den Citationen ersehen. Dionysios wird 
bald Dion., bald Denys (je nach der unmittelbaren Quelle) citirt: vgl. 
S. 176, .119, 136, 200, 217, 240 u.s. w. Dass in einem italienischen Buche 
ein griechischer Schriftsteller mit dem französischen Namen angeführt ist, 
wirkt durchaus komisch. Auch vom Christenthum spricht der Verf. mit 
gleich gründlicher Sachkunde und Gelehrsamkeit! 
Was den Inhalt seiner Darstellung betrifft, so sei hier nur hervor- 
gehoben, dass nach dem Verf. Roms Verfall schon zur Zeit des Augustus 
begonnen hat. Wer so die historischen Verhältnisse beurtheilt, der kann 
mit Hilfe der Geschichte jede Theorie leicht rechtfertigen. 
_ Prof. C. Ferrini. 
d. Korkunow, Srawitelny otscherk gosudarstwennawo prawa 
inostrannych derschaw. tschast perwa)ja. gosudarstwo i jego ele- 
menty. S. Peterburg. tipographija M. M. Stasiulewitscha. Was. 
Ostr. 1890. — (Vergleichende Uebersicht des Staatsrechts 
fremder Länder. Erster Teil. Der Staat und seine Elemente. 
St. Petersburg, Druckerei von M. M. Stasiulewitsch, Basilius-Insel, 
1890. 163 S. 8°. M. 2.50.) 
In diesem, mit grosser und einsichtiger Benutzung der Quellen ver- 
fassten Buche behandelt der Verf., Professor KoßkUNow, in rechtsvergleichen- 
der Darstellung zahlreiche das Verfassungs- und Verwaltungsrecht nahe be- 
rührende Fragen, aus welcher wir hier die Untersuchungen im 4. Kapitel 
(„von der Bevölkerung der Staaten“ $ 13 S. 78ff.) über den Adel an sich und 
in seiner besonderen Rechtsstellung in Frankreich, England, Schweden, 
Deutschland und Oesterreich herausheben wollen. 
Vielleicht ist kein Abschnitt des Staatsrechts mehr als dieser geeignet, 
die Grundverschiedenheit der Anschauungen im Rechtsleben „Europas“, wie 
KorRkUnow sich ausdrückt, im Gegensatz zu „Russland“ aufzuzeigen, der 
eigentlichen Geburtsstätte jenes Standes im Gegensatz zu der Stelle seiner 
Entartung unter vielhundertjährigem fremden, dann einheimischen Druck. 
Schon die jetzige russische Bezeichnung (dworianstwo, d. h. Hofleute- 
schaft) beweist den grundsätzlichen Unterschied beider Anschauungen, der 
germanischen, welche den Adel vom Grundbesitz (odal; Zörrt, Deutsche 
Rechtsgeschichte Bd. II S. 21) ableitet, der romanischen, welche ihn in der 
Bekanntheit im Volke (gentilhomme; noblesse) wurzeln lässt, auch der polni- 
schen, die ibn, in ähnlichem Gedanken mit der (vornehmen) Abstammung 
(szlachta von mhd. slahte) in Verbindung bringt. 
Der russische Adel der älteren Zeiten, die Krieger (bojaren), als Herrscher 
im kleinen, ist aus der dortigen staatsrechtlichen Anschauung verschwunden 
unter der mehr und mehr um sich greifenden Alleinherrschaft und hat sich
	        
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