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SCHÄFFLE? führt aus: Gegen den Missbrauch der Vertrags-
strafen sucht der Arbeiterschutz durch Feststellung der Höchst-
beträge zulässiger Konventionalstrafen und durch Zuweisung des
Vertragsstrafenerträgnisses an die Arbeiterhilfskassen zu wirken.
v. SCHICKER? nennt ohne jede Begründung die in $ 134b
Abs. 1 Ziff. 4 R.-Gew.-O. bezeichneten Strafen „Konventional-
strafen“,
Einen Versuch tieferer Erfassung der eigentlichen Natur der
Strafen unternimmt Jo&r.
JoEL* hält die Strafen ebenfalls für Konventionaulstrafen,
fügt aber hinzu: „Diese Konventionalstrafe hat weiter allerdings
auch den Charakter einer Ordnungs- oder Disziplinarstrafe“; an
einer anderen Stelle bemerkt er: „Die Novelle wahrt den COha-
rakter der Strafe als einer reinen Disziplinar- und ÖOrdnungs-
strafe.“
v. LANDMANN-ROHRER führen aus®: „Als reine Konventional-
strafen im Sinne des Civilrechts können indessen jene Strafen
nicht betrachtet werden, da sie nicht nur wie jene die Erfüllung
einer vereinbarungsgemäss übernommenen Leistung zu sichern
bestimmt sind, sondern auch zur Aufrechterhaltung der Zucht
und Ordnung im Betriebe dienen, also gleichzeitig den Charakter
der Ordnungsstrafen haben sollen.“
In dieser Doppelnatur der Strafe ist jedoch eine Vermischung
von Strafe und Ersatzleistung zu erblicken, welche das Gesetz
ausdrücklich hat ausschliessen wollen, indem es in $ 134b Abs. 2
bestimmte:
„Das Recht des Arbeitgebers, Schadensersatz zu fordern,
wird nicht berührt.“
? Theorie und Politik des Arbeiterschutzes in Zeitschr. f. d. ges.
Staatswissenschaften Bd. XLVII S. 100.
® Kommentar zur Gewerbeordnung zu $ 134b Abs. 1 Ziff. 4.
* Das. Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891, 8. 175.
5 In ibrem Kommentar zur Gewerbeordnung (d. Aufl. 1897) S. 281.