Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Wenig haltbar scheint sodann die Unterscheidung von all- 
gemeinem und besonderem überstaatlichen internationalen 
Privatrecht; wenigstens kann sie eine systematisch folgenreiche 
nicht genannt werden. Denn bekanntlich werden völkerrechtliche 
Grundsätze nicht selten vertragsmässig festgestellt, obschon der 
Vertrag alsbald oder sogleich nur als Ausdruck einer allgemeinen 
Rechtsüberzeugung angesehen wird. Man wird also thatsächlich 
oft nicht wissen, wo das allgemeine überstaatliche internationale 
Privatrecht aufhört und wo das besondere anfängt, und mit dem 
Abschluss von Verträgen über Sätze des internationalen Privat- 
rechts, denen nach und nach die wichtigeren Kulturstaaten bei- 
treten, müsste die Auffassung sich fortwährend ändern. Die 
Qualifikation eines Rechtssatzes aber als allgemeines oder als 
besonderes überstaatliches internationales Privatrecht soll nach 
ZITELMANN die Folge haben, dass dritte nicht betheiligte Staaten 
(die Gerichte derselben), während sie das allgemeine überstaatliche 
Recht anerkennen und anwenden, das besondere überstaatliche 
Recht als für sie nicht vorbanden betrachten sollen, eine Regel, 
von der allerdings wiederum Ausnahmen gemacht werden. Dem 
gegenüber erscheint es doch wohl einfacher, den folgenden Satz 
aufzustellen, von dem ich besonders bei der Untersuchung der 
Rückverweisungsfrage Gebrauch gemacht habe: 
Die Sätze des internationalen Privatrechts sind Zuständig- 
keitsnormen für die Privatrechtsgesetze der einzelnen Staaten. 
Wenn zwei oder mehrere Staaten, deren gemeinsamer (oder zu- 
sammengerechneter !’) Zuständigkeit ein Rechtsverhältniss oder 
Thatbestand jedenfalls unterworfen sein würde, über die aus- 
schliessliche Zuständigkeit eines von ihnen sich einig sind, so 
ist diese ausschliessliche Zuständigkeit auch für dritte Staaten 
massgebend‘“ !® (Ztschr. f. intern. Privat- u. Strafr. 1898. S. 184). 
17 Wie in dem Falle, dass sie ein einheitliches Rechtsgebiet bilden. 
ıe 7. B. die Fähigkeit, eine Ehe einzugehen, wird nach französischem 
und russischem Rechte nach dem Rechte der Staatsangehörigkeit beurtheilt.
	        
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