Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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geber den bei ihm Beschäftigung suchenden Arbeitern anbietet, 
und denen sich daher jeder Arbeiter, der in die Beschäftigung 
eintreten will, unterwerfen muss. Daneben enthält sie Vor- 
schriften, die zur Aufrechterhaltung der technischen und wirth- 
schaftlichen Ordnung des Betriebes dienen sollen, und sichert 
ihre Befolgung durch Strafbestimmungen, denen sich der Arbeiter 
durch Eingehung des Arbeitsverhältnisses unterwirft“. 
Die Vertragsnatur der Arbeitsordnung wurde in den 
Reichstagsverhandlungen wiederholt hervorgehoben. Abgeordneter 
Mıigquer '? führte aus: „Im Grossen und Ganzen sind die Fabrik- 
ordnungen nichts weiter als die Modalitäten des Arbeitsvertrages, 
der nur mit Zustimmung beider Theile zu Stande kommen kann.“ 
Abgeordneter WÖLLMER? sah in der Fabrikordnung nichts Anderes 
als einen Arbeitsvertrag, und Abgeordneter BÖTTCHER!* meinte: 
„Das Rechtsverhältniss ist doch so, dass es sich hier handelt um 
die Bedingungen des Arbeitsvertrages, die in der Fabrikordnung 
niedergelegt sind.“ Hervorragende Theoretiker haben aus der 
Fassung des Gesetzes die Vertragsnatur der Arbeitsordnung 
hergeleitet. HERKNER!® führt aus, dass die Bestimmung!®, wo- 
nach vor Erlass der Arbeitsordnung oder eines Nachtrages zu 
derselben den in der Fabrik oder ın den betreffenden A btheilungen 
des Betriebes beschäftigten grossjährigen Arbeitern Gelegenheit 
zu geben ist, sich über den Inhalt derselben zu äussern, der 
Fiktion des freien Arbeitsvertrags entspreche. NEUKAMP !? meint: 
„Die Arbeitsordnung ist juristisch nichts weiter als ein inte- 
grirender Bestandtheil des Arbeitsvertrages für diejenigen Per- 
sonen, welche während der Geltung derselben bei dem Arbeit- 
geber in Dienst getreten sind. Ehe ein Arbeiter auf Grund 
einer Arbeitsordnung in das Arbeitsverhältniss eingetreten, ist 
— 
2 A, a. O. IS. 136. 3 A. a. O0. IV S. 2288. 
u A.a. 0. IV S. 2317. 
15 Archiv f. soz. Gesetzgebung u. Statistik Bd. V S. 233. 
‚8 134d Abs, 1 R.-Gew.-O. TA,a.0.1S. 186.
	        
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