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dieselbe nichts weiter als eine vom Arbeitgeber schriftlich ab-
gegebene einseitige Erklärung, welche diejenigen Bedingungen
aufstellt, unter welchen der Arbeitgeber zum Abschluss von
Arbeitsverträgen bereit ist.“
Nach Prersche!® ist die privatrechtliche Bedeutung der
Arbeitsordnung in ähnlicher Weise zu beurtheilen wie die Be-
deutung der Reglements und Tarife der Eisenbahnen.
Hense !® qualifizirt die Arbeitsordnung als eine feststehende
allgemeine Vertragsofferte an diejenigen Personen, welche den
Willen und die Fähigkeit haben, auf der betreffenden Fabrik
gegen Entgelt Arbeit zu leisten.
Einen Schritt weiter geht BorRNnHAK?. Nach ihm ist die
Arbeitsordnung eine zwitterhafte Rechtsbildung mit Januskopf,
wie solche gerade Perioden sozialer und politischer Neugestaltung
eigenthümlich ist. „Mit einer Seite gehört sie noch der indivi-
dualistischen privatrechtlichen Regelung des Arbeitsverhältnisses
an, mit der anderen bereits dem neuen sozialen Rechte.“
Renm?*! endlich fasst die Arbeitsordnung als ein Gesetz im
materiellen Sinne des Wortes auf.
Die rechtliche Charakterisirung der Arbeitsordnung wird sich
unseres Erachtens fernzuhalten haben von einer Vermischung
rechtlicher und volkswirthschaftlicher Gesichtspunkte ?2,
8 Das gewerbliche Arbeitsverhältniss nach österreichischem Recht
(Wien 1892) S. 42.
% Die obligatorische Arbeitsordnung und der Bergbau in Zeitschr. f.
Bergrecht Bd. XXXII S. 240. Die Berggesetznovelle vom 24. Juni 1892
kennt ebenfalls eine Arbeitsordnung mit nothwendigem Inhalt 8 80a 1. c.
Vgl. Brassert, Novelle zum preussischen Allgemeinen Berggesetze vom
24. Juni 1892 (Bonn 1894) S. 35 ff.
2 A, a. 0. 1892, S. 673.
21 A, a. O. S. 134.
22 Nicht frei davon ist BORNHAK a. a. O. 1890, S. 647ff. Auf volks-
wirthschaftlichem Gebiet liegen auch: ScHmoLLErR, Die Natur des Arbeits-
vertrags in Zeitschr. f. Staatswissenschaften Bd. XXX S. 449ff.;, BRENTANO,
Das Arbeitsverhältniss gemäss dem heutigen Recht (1879).