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selben zu äussern. Nach dieser Bestimmung scheint es, als ob
durch Anhörung der grossjährigen Arbeiter der zum Vertrag-
schluss nothwendige Konsens erzielt werden solle. Dies trifft
jedoch nicht zu. Es handelt sich lediglich um eine sozialpolitische
Zweckmässigkeitsmassregel, damit der Arbeitgeber sich von den
Bedenken der Arbeiter Kenntniss verschaffe und, falls er mit
den Arbeitern nicht übereinstimme, Gelegenheit erhalte, den Ar-
beitern die Ueberzeugung beizubringen, dass er „guten Grund
habe, die vorgetragenen Wünsche abzulehnen“ **.
Der Unterlassung der Anhörung ist aber keineswegs die
Folge beigelegt, dass eine ohne vorgängige Anhörung der Ar-
beiter erlassene Arbeitsordnung als rechtsunwirksam zu behandeln
wäre?®,
Für den Fabrikbesitzer besteht keinerlei Zwang, den Be-
denken der Arbeiter Rechnung zu tragen. In diesen Bestimmungen
kommt deutlich zum Ausdruck, wie wenig von vornherein das
Gesetz auch nur von einem vermutheten Konsens der Parteien
ausgeht. Das Wesen des obligatorischen Vertrages beruht in
der Gleichberechtigung beider Parteien. Die Parteien schaffen
durch ihren Konsens den Vertrag. Hier aber steht die eine
Partei der anderen ohne jeden rechtlichen Einfluss gegenüber;
die Arbeitsordnung kommt auch zu Stande, wenn alle Arbeiter
sich gegen dieselbe äussern, oder wenn überhaupt keine Gelegen-
heit zur Aeusserung gegeben ist. .
Charakteristisch ist fernerhin, dass nur grossjährige Arbeiter
gehört werden sollen. Die weiblichen und minderjährigen Arbeiter
bleiben ausser Betracht.
?* So Abgeordneter ÜECHELHÄUSER in den Stenogr. Berichten des Reichs-
tags a. a. O. S. 2306.
25 Ebenso ScHENKEL, Kommentar zur Reichsgewerbeordnung zu $ 134d
No. 7 (2. Aufl.). Jedoch verfällt der Arbeitgeber gemäss $ 147 Abs. 1
Ziff. 5 R.-Gew.-O. in eine Strafe, wenn er der Aufforderung der Verwaltungs-
behörde zur nachträglichen Beobachtung der Formvorschrift keine Folge
leistet,