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Nun könnte man gegen diese Auffassung, dass aus $& 1344
Abs. 1 R.-Gew.-O. auf einen vermutheten Willenskonsens der
Arbeiter nicht zu schliessen sei, auf 8 1342 Abs. 4 R.-Gew.-O. ver-
weisen, wonach die Arbeitsordnung und Nachträge zu derselben
frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlass in Geltung treten,
und ausführen, dass dieser Bestimmung gerade die Absicht zu
Grunde gelegen habe, dem bei Erlass einer Arbeitsordnung oder
einer Abänderung derselben bereits im Dienste des Fabrikbesitzers
stehenden Arbeiter Gelegenheit zu geben, das Arbeitsverhältniss
mit der gesetzlichen, d. h. vierzehntägigen Kündigungsfrist zu
lösen?®. Diese Absicht ist jedoch im Gesetz nicht verwirklicht.
Denn Kündigungsfristen können abgeändert, also auf einen
kürzeren oder längeren Zeitraum, als den vierzehntägigen, fest-
gesetzt werden ?”.
Indem das Gesetz diese Fälle garnicht berücksichtigt, sondern
für alle insgesammt dem Fabrikbesitzer den einheitlichen Erlass
der Arbeitsordnung gestattet und somit auch die mit längerer
Kündigungsfrist angestellten Arbeiter auch ohne ihre Zustimmung °*
der Arbeitsordnung unterwirft, geht klar hervor, dass auch für
die mit gesetzlicher Kündigungsfrist angestellten Arbeiter nicht
ihre stillschweigende Unterwerfung als Rechtsgrund der Wirksam-
keit der Arbeitsordnung gelten kann.
Dazu kommt, dass das Gesetz durch die Bestimmung, die
Arbeitsordnungen treten frühestens zwei Wochen nach ihrem
Erlass in Kraft, den Kontrahenten die Möglichkeit nimmt, ver-
tragsmässig mit Rechtswirksamkeit vor Inkrafttreten der Arbeits-
ordnung Vereinbarungen über Bestimmungen zu treffen, welche
nach 88 134b Ziff. 4, 134° Abs. 2 R.-Gew.-O. nur durch Auf-
3° Begründung a. a. O. S. 21; auch JoätL a. a. O. S. 164.
7 8 122 R.-Gew.-O.
38 Ebenso BoRnHAK a. a. O.S. 671; Rehma.a. O. S. 134. Selbst wenn
der Gesetzgeber eine derartige Folge nicht beabsichtigt hätte, würde das
dem Wortlaut des Gesotzes gegenüber belanglos sein.