Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Nun könnte man gegen diese Auffassung, dass aus $& 1344 
Abs. 1 R.-Gew.-O. auf einen vermutheten Willenskonsens der 
Arbeiter nicht zu schliessen sei, auf 8 1342 Abs. 4 R.-Gew.-O. ver- 
weisen, wonach die Arbeitsordnung und Nachträge zu derselben 
frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlass in Geltung treten, 
und ausführen, dass dieser Bestimmung gerade die Absicht zu 
Grunde gelegen habe, dem bei Erlass einer Arbeitsordnung oder 
einer Abänderung derselben bereits im Dienste des Fabrikbesitzers 
stehenden Arbeiter Gelegenheit zu geben, das Arbeitsverhältniss 
mit der gesetzlichen, d. h. vierzehntägigen Kündigungsfrist zu 
lösen?®. Diese Absicht ist jedoch im Gesetz nicht verwirklicht. 
Denn Kündigungsfristen können abgeändert, also auf einen 
kürzeren oder längeren Zeitraum, als den vierzehntägigen, fest- 
gesetzt werden ?”. 
Indem das Gesetz diese Fälle garnicht berücksichtigt, sondern 
für alle insgesammt dem Fabrikbesitzer den einheitlichen Erlass 
der Arbeitsordnung gestattet und somit auch die mit längerer 
Kündigungsfrist angestellten Arbeiter auch ohne ihre Zustimmung °* 
der Arbeitsordnung unterwirft, geht klar hervor, dass auch für 
die mit gesetzlicher Kündigungsfrist angestellten Arbeiter nicht 
ihre stillschweigende Unterwerfung als Rechtsgrund der Wirksam- 
keit der Arbeitsordnung gelten kann. 
Dazu kommt, dass das Gesetz durch die Bestimmung, die 
Arbeitsordnungen treten frühestens zwei Wochen nach ihrem 
Erlass in Kraft, den Kontrahenten die Möglichkeit nimmt, ver- 
tragsmässig mit Rechtswirksamkeit vor Inkrafttreten der Arbeits- 
ordnung Vereinbarungen über Bestimmungen zu treffen, welche 
nach 88 134b Ziff. 4, 134° Abs. 2 R.-Gew.-O. nur durch Auf- 
3° Begründung a. a. O. S. 21; auch JoätL a. a. O. S. 164. 
7 8 122 R.-Gew.-O. 
38 Ebenso BoRnHAK a. a. O.S. 671; Rehma.a. O. S. 134. Selbst wenn 
der Gesetzgeber eine derartige Folge nicht beabsichtigt hätte, würde das 
dem Wortlaut des Gesotzes gegenüber belanglos sein.
	        
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