Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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nahme in die Arbeitsordnung Rechtswirksamkeit erlangen ?® können. 
Wesshalb demnach nach Ablauf gerade der vom Fabrikbesitzer 
in dem Erlass festgesetzten Zeit eine Willenseinigung der Kon- 
trahenten bezüglich der anderen in die Arbeitsordnung auf- 
genommenen Bestimmungen ($ 134 Abs. 1 Ziff. 1, 2) angenommen 
werden soll, obgleich vor Inkrafttreten der Arbeitsordnung die 
Willenseinigung der Parteien bezüglich der in 88 134» Abs. 1 
Ziff. 4, 134° Abs. 2 R.-Gew.-O. bestimmten Punkte nichts wirkt 
und nach Inkrafttreten derselben bedeutungslos ist, ist .nicht er- 
sichtlich. Schliesslich kommt in Betracht 8 134° Abs. 1 R.-Gew.O.: 
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen 
nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechts- 
verbindlich. 
In dieser Gesetzesstelle hat sicher nicht der selbstverständ- 
liche Grundsatz zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass 
Arbeitgeber und Arbeiter an die Arbeitsordnung, welche sie zur 
Grundlage des Arbeitsvertrages gemacht haben, rechtlich gebunden 
sind?®. Vielmehr lässt sich die Gesetzesstelle zwanglos dahin 
auslegen, dass die Arbeitsordnung mit dem Inkrafttreten auf alle 
Arbeiter kraft Gesetzes Anwendung finde, mögen sie bereits 
im Arbeitsverhältniss stehen oder späterhin in dasselbe eintreten, 
mögen sie von dem Inhalt der Arbeitsordnung Kenntniss erlangt 
und sich derselben überdies vertragsmässig unterworfen haben 
oder nicht. 
Der Unterschied in der rechtlichen Charakterisirung der 
Arbeitsordnung und der oft angeführten Reglements der Eisen- 
bahneri ist ein grundsätzlicher. Derjenige, welcher mit der Eisen- 
bahn in Verkehr tritt, kann sich in der Regel nicht darauf be- 
rufen, er habe das Betriebsreglement nicht gekannt. Ihm gegen- 
über wird geltend gemacht, dass, wenn nichts Besonderes stipulirt 
sei, das Reglement die Grundlage des Vertrages gebildet habe. 
2 JoEL a. a. OÖ. S. 179. 
8 So auch REHM a. a. O. S. 1385.
	        
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