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nahme in die Arbeitsordnung Rechtswirksamkeit erlangen ?® können.
Wesshalb demnach nach Ablauf gerade der vom Fabrikbesitzer
in dem Erlass festgesetzten Zeit eine Willenseinigung der Kon-
trahenten bezüglich der anderen in die Arbeitsordnung auf-
genommenen Bestimmungen ($ 134 Abs. 1 Ziff. 1, 2) angenommen
werden soll, obgleich vor Inkrafttreten der Arbeitsordnung die
Willenseinigung der Parteien bezüglich der in 88 134» Abs. 1
Ziff. 4, 134° Abs. 2 R.-Gew.-O. bestimmten Punkte nichts wirkt
und nach Inkrafttreten derselben bedeutungslos ist, ist .nicht er-
sichtlich. Schliesslich kommt in Betracht 8 134° Abs. 1 R.-Gew.O.:
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen
nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechts-
verbindlich.
In dieser Gesetzesstelle hat sicher nicht der selbstverständ-
liche Grundsatz zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass
Arbeitgeber und Arbeiter an die Arbeitsordnung, welche sie zur
Grundlage des Arbeitsvertrages gemacht haben, rechtlich gebunden
sind?®. Vielmehr lässt sich die Gesetzesstelle zwanglos dahin
auslegen, dass die Arbeitsordnung mit dem Inkrafttreten auf alle
Arbeiter kraft Gesetzes Anwendung finde, mögen sie bereits
im Arbeitsverhältniss stehen oder späterhin in dasselbe eintreten,
mögen sie von dem Inhalt der Arbeitsordnung Kenntniss erlangt
und sich derselben überdies vertragsmässig unterworfen haben
oder nicht.
Der Unterschied in der rechtlichen Charakterisirung der
Arbeitsordnung und der oft angeführten Reglements der Eisen-
bahneri ist ein grundsätzlicher. Derjenige, welcher mit der Eisen-
bahn in Verkehr tritt, kann sich in der Regel nicht darauf be-
rufen, er habe das Betriebsreglement nicht gekannt. Ihm gegen-
über wird geltend gemacht, dass, wenn nichts Besonderes stipulirt
sei, das Reglement die Grundlage des Vertrages gebildet habe.
2 JoEL a. a. OÖ. S. 179.
8 So auch REHM a. a. O. S. 1385.