Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Derjenige, welcher um die Reglements sich nicht kümmere, be- 
gehe eine solch grobe Nachlässigkeit, dass jede Entschuldigung 
wegen Unwissenheit ausgeschlossen sei®!, 
Dennoch kann im einzelnen Falle der Nachweis geführt 
werden, wesshalb aus dem Schweigen nicht auf eine stillschweigende 
Unterwerfung zu schliessen sei °’?. 
Anders bei der Arbeitsordnung. Hier wird eine still- 
schweigende Unterwerfung von vornherein garnicht vorausgesetzt, 
daher auch jeder Nachweis ausgeschlossen, wesshalb man sich der 
Arbeitsordnung oder einigen Bestimmungen derselben, mögen sie 
auch sonst nicht üblich sein, nicht unterworfen habe. 
Mit dem Augenblicke, wo Jemand durch Abschliessung des 
Arbeitsvertrages in einem Grossbetrieb Arbeiter wird, findet 
kraft Gesetzes die Arbeitsordnung auf ihn Anwendung, ganz 
gleichgiltig, ob er sich derselben hat unterwerfen wollen oder 
nicht. Nicht der Vertrag bildet die Grundlage für die rechtliche 
Wirksamkeit der Arbeitsordnung, sondern das die ausdrückliche 
oder stillschweigende Unterwerfung ersetzende Gesetz. 
Der Arbeitsordnung kommt daher nicht Vertragsnatur zu. 
Sie ist vielmehr eine einseitige Willenserklärung des Fabrik- 
besitzers, welcher frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlass 
kraft Gesetzes Rechtsverbindlichkeit für Arbeitgeber und Arbeiter 
zukommt, soweit der Inhalt derselben nicht den Gesetzen zu- 
widerläuft ($ 134° Abs. 1 R.-Gew.-O.). 
Die Strafen, welche in der Arbeitsordnung vorgesehen werden, 
sind demnach Ausfluss einer selbständigen dem Fabrikbesitzer 
übertragenen Strafbefugniss und nicht das Ergebniss überein- 
stimmenden Willenskonsenses. 
s1 So Urtheil des Handelsgerichts Frankenthal in Goldschmidt, Zeitschr. 
f. Handelsrecht Bd. XII S. 599. 
#2 7. B. wenn besondere Modalitäten festgesetzt waren, die auch ein 
aufmerksamer Mann nicht wissen konnte; vgl. GoLpscaaiDt, Haftung der 
Eisenbahn-Verwaltungen, in seiner Zeitschrift Bd, IV $, 598ff.
	        
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