Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Hiernach giebt es zwei Arten von Strafen: Konventional- 
strafen im Sinne des Civilrechts und Privatstrafen im Sinne der 
Gewerbeordnung. Nur von letzteren spricht unseres Erachtens 
das Gesetz in $ 134®b und nur für diese gelten die Vorschriften 
über Aufnahme in die Arbeitsordnung, über die Festsetzung des 
Verwendungszwecks, Beschränkung der Höhe u. s. w. Dagegen 
ist es dem Fabrikbesitzer unbenommen, mit seinen Arbeitern 
ausserdem reine Konventionalstrafen zu vereinbaren, für welche, 
abgesehen von dem Spezialfall in 8 134 Abs. 2 und $& 134b 
Abs. 1 No. 5, lediglich die Bestimmungen des Civilrechts, ins- 
besondere also die 8$ 339—345 B. G.-B. massgebend sind. 
Man denke an folgenden Fall. Ein Fabrikbesitzer hat binnen 
acht Tagen eine grosse Lieferung fertig zu stellen. Unter Ge- 
währung eines besonders hohen Lohnsatzes verabredet er mit 
seinen Arbeitern eine Konventionalstrafe für den Fall der nicht 
rechtzeitigen Fertigstellung. Dass die Strafe Konventionalstrafe 
im Sinne des $ 341 B. G.:B. darstellt, unterliegt keinem Zweifel. 
Nach der gegnerischen Ansicht würde eine solche Konventional- 
strafe als Strafe in die Arbeitsordnung gehören. Die Arbeits- 
ordnung aber oder ein Nachtrag zu derselben tritt‘ nach & 134# 
Abs. 4 R.-Gew.-O. frühestens zwei Wochen nach Erlass in Kraft, 
also wäre, da auch nach gegnerischer Ansicht eine privatrecht- 
liche Vereinbarung nach $ 134° Abs. 2 R.-Gew.-O. vor Inkraft- 
treten der Arbeitsordnung ungiltig ist, der Arbeitgeber nicht in 
der Lage, eine Konventionalstrafe auszubedingen. Dass diese 
Konsequenz dem Sinne des Gesetzes entspricht, kann nicht zu- 
gegeben werden. In dieser Beziehung sind die Bestimmungen 
der 88 134» Ziff. 5 und 134 Abs. 2 R.-Gew.-O. in Betracht 
zu ziehen. Hiernach ist das Ausbedingen von Konventional- 
strafen für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeits- 
verhältnisses gestattet. Dass das Ausbedingen sonstiger Kon- 
ventionalstrafen nicht gestattet sein soll, ist nirgends vor- 
geschrieben, ebensowenig lässt sich darthun, dass diese ander-
	        
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