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Hiernach giebt es zwei Arten von Strafen: Konventional-
strafen im Sinne des Civilrechts und Privatstrafen im Sinne der
Gewerbeordnung. Nur von letzteren spricht unseres Erachtens
das Gesetz in $ 134®b und nur für diese gelten die Vorschriften
über Aufnahme in die Arbeitsordnung, über die Festsetzung des
Verwendungszwecks, Beschränkung der Höhe u. s. w. Dagegen
ist es dem Fabrikbesitzer unbenommen, mit seinen Arbeitern
ausserdem reine Konventionalstrafen zu vereinbaren, für welche,
abgesehen von dem Spezialfall in 8 134 Abs. 2 und $& 134b
Abs. 1 No. 5, lediglich die Bestimmungen des Civilrechts, ins-
besondere also die 8$ 339—345 B. G.-B. massgebend sind.
Man denke an folgenden Fall. Ein Fabrikbesitzer hat binnen
acht Tagen eine grosse Lieferung fertig zu stellen. Unter Ge-
währung eines besonders hohen Lohnsatzes verabredet er mit
seinen Arbeitern eine Konventionalstrafe für den Fall der nicht
rechtzeitigen Fertigstellung. Dass die Strafe Konventionalstrafe
im Sinne des $ 341 B. G.:B. darstellt, unterliegt keinem Zweifel.
Nach der gegnerischen Ansicht würde eine solche Konventional-
strafe als Strafe in die Arbeitsordnung gehören. Die Arbeits-
ordnung aber oder ein Nachtrag zu derselben tritt‘ nach & 134#
Abs. 4 R.-Gew.-O. frühestens zwei Wochen nach Erlass in Kraft,
also wäre, da auch nach gegnerischer Ansicht eine privatrecht-
liche Vereinbarung nach $ 134° Abs. 2 R.-Gew.-O. vor Inkraft-
treten der Arbeitsordnung ungiltig ist, der Arbeitgeber nicht in
der Lage, eine Konventionalstrafe auszubedingen. Dass diese
Konsequenz dem Sinne des Gesetzes entspricht, kann nicht zu-
gegeben werden. In dieser Beziehung sind die Bestimmungen
der 88 134» Ziff. 5 und 134 Abs. 2 R.-Gew.-O. in Betracht
zu ziehen. Hiernach ist das Ausbedingen von Konventional-
strafen für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeits-
verhältnisses gestattet. Dass das Ausbedingen sonstiger Kon-
ventionalstrafen nicht gestattet sein soll, ist nirgends vor-
geschrieben, ebensowenig lässt sich darthun, dass diese ander-