Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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befugniss sind, dass aber dadurch die Befugniss des Fabrik- 
besitzers nicht berührt wird, mit seinen Arbeitern privatrechtliche 
Konventionalstrafen auszubedingen, welche, abgesehen von der in 
8 134 Abs. 2 und $ 134® Abs. 1 No. 5 R.-Gew.-O. erwähnten 
Spezialbestimmung, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Höhe und des 
Verwendungszweckes keinen anderen Bedingungen als die privat- 
rechtlichen Konventionalstrafen unterliegen. Die Höhe ist im 
Prinzip unbeschränkt, nur kann nach 8 343 B. G.-B. der Richter 
die Strafe auf Antrag des Arbeiters herabsetzen, falls dieselbe 
unverhältnissmässig hoch ist. Der Verwendungszweck braucht 
nicht angegeben zu werden. Eine Aufnahme in die Arbeits- 
ordnung ist nicht vorgeschrieben.
	        
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