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Damit dürfte die allgemeine Theorie eines besonderen
überstaatlichen internationalen Privatrechts erschöpft sein, wenn
im Uebrigen der Richter an die Natur der Sache sich halten
würde. Selbstverständlich giebt es ein überstaatliches besonderes,
d.h. durch besondere völkerrechtliche Abmachungen sanktionirtes
internationales Privatrecht. Es lässt aber darüber eine all-
gemeine Theorie sich schwerlich aufstellen; vielmehr ist eine
juristische Betrachtung dabei nur vom Standpunkte des Rechtes
der einzelnen betheiligten Staaten möglich. Allerdings kann man
sagen: wenn zwei oder mehrere Staaten sich über diesen oder
jenen Satz im internationalen Privatrechte geeinigt haben, so
folgt daraus weiter Dieses und Jenes.
ZITELMANN stellt aber neben der Kategorie des vollkommen
überstaatlichen internationalen Privatrechts noch die Kategorie
des unvollkommenen überstaatlichen auf (8. 166—191).
Darunter wird die Behandlung der Fälle verstanden, in denen
die Voraussetzungen oder — wie der jetzt so beliebte Ausdruck
lautet — die Anknüpfungsbegriffe des internationalen Privatrechts
versagen oder zu versagen scheinen, also die Behandlung der
Fälle der mehrfachen, bezw. der mangelnden Staatsangehörigkeit,
des mehrfachen, des mangelnden Wohnsitzes, der nicht v orhandenen,
unvollkommenen, bestrittenen Gebietshoheit.
Eine allgemeine Theorie über diese Fälle ist aber wohl un-
möglich; es wird die Natur der einzelnen Rechtssätze entscheiden
oder doch wenigstens von grösstem Einflusse darüber sein müssen,
ob wir sie z. B. auf Handlungen von Inländern in einem keiner
Gebietshoheit unterworfenen oder nur von nicht civilisirten Negern
bewohnten Gebiete zu erstrecken haben, und ohne Beachtung des
Wenn also ein in Frankreich domizilirter Russe dort eine Russin heirathet,
so ist auch in Ländern, die für die Fähigkeit zur Eheschliessung im All-
gemeinen das Recht des Domizils entscheiden lassen, für die Beurtheilung
der Gültigkeit jener Ehe nach Massgabe der persönlichen Fähigkeit das
russische und nicht das französische Recht als entscheidend anzusehen.