als des Ausdrucks des höchsten Staatswillens, für das preussi-
sche Recht, dass die Vermuthung für die Rechte der Krone
und gegen die des Landtages streitet. Es fehlt aber viel, dass
diese letzte Schlussfolgerung nicht bloss in Wort und Phrase,
sondern auch in Ernst und Wirklichkeit allgemeine Anerkennung
findet. Wer die Geschichte der Entstehung der preussischen Ver-
fassung und deren Entwickelung, namentlich die sog. Konflikts-
zeit, ins Auge fasst, findet unschwer, dass grosse und mächtige
Parteien und Strömungen den Grundsatz der Volkssouveränetät
bewusst und unbewusst auch für das preussische Staatsrecht
vertreten. Wie sich die Frankfurter Nationalversammlung auf
Grund der Volkssouveränetät konstituirende Gewalt beilegte, so
nahm die Mehrheit der preussischen Nationalversammlung an,
dass, so lange sie sich nicht mit der Krone über eine Verfassung
vereinbart und in dieser der Krone Befugnisse zugestanden hat,
die Krone noch Nichts zu befehlen und namentlich nicht die Be-
fugniss habe, die Nationalversammlung zu vertagen, zu verlegen,
einseitig eine Verfassung zu geben u. s. w. Von diesem Stand-
punkte aus interpretirte z. B. die Landtagsmehrheit während der
Konfliktszeit, und nicht bloss während dieser Zeit, stets gegen
die Rechte der Krone und für die Rechte des Landtages. Von
diesem Standpunkte aus behauptete die Abgeordnetenhausmehr-
heit unter Führung von Gxkist, dass die Krone nicht das
Örganisationsrecht beim Heere habe, trotzdem die Verfassung
nicht bestimmt, dass die Organisation des Heeres der königlichen
Prärogative entzogen und nur durch Gesetz, also mit Zustimmung
des Landtages, auszuüben sei, trotzdem auf die Proposition II
der Krone die Worte: „Besondere Gesetze regeln die Art und
Weise der Einstellung und der Dienstzeit“ aus der Verfassung
vom 5. Dez. 1848 gestrichen waren. Von dem gleichen be-
wusst oder unbewusst vertretenen Standpunkt der Volkssou-
veränetät behauptete die Abgeordnetenhausmehrheit, dass, weil
solches nicht ausdrücklich in der Verfassung der Krone zuge-
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