Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

als des Ausdrucks des höchsten Staatswillens, für das preussi- 
sche Recht, dass die Vermuthung für die Rechte der Krone 
und gegen die des Landtages streitet. Es fehlt aber viel, dass 
diese letzte Schlussfolgerung nicht bloss in Wort und Phrase, 
sondern auch in Ernst und Wirklichkeit allgemeine Anerkennung 
findet. Wer die Geschichte der Entstehung der preussischen Ver- 
fassung und deren Entwickelung, namentlich die sog. Konflikts- 
zeit, ins Auge fasst, findet unschwer, dass grosse und mächtige 
Parteien und Strömungen den Grundsatz der Volkssouveränetät 
bewusst und unbewusst auch für das preussische Staatsrecht 
vertreten. Wie sich die Frankfurter Nationalversammlung auf 
Grund der Volkssouveränetät konstituirende Gewalt beilegte, so 
nahm die Mehrheit der preussischen Nationalversammlung an, 
dass, so lange sie sich nicht mit der Krone über eine Verfassung 
vereinbart und in dieser der Krone Befugnisse zugestanden hat, 
die Krone noch Nichts zu befehlen und namentlich nicht die Be- 
fugniss habe, die Nationalversammlung zu vertagen, zu verlegen, 
einseitig eine Verfassung zu geben u. s. w. Von diesem Stand- 
punkte aus interpretirte z. B. die Landtagsmehrheit während der 
Konfliktszeit, und nicht bloss während dieser Zeit, stets gegen 
die Rechte der Krone und für die Rechte des Landtages. Von 
diesem Standpunkte aus behauptete die Abgeordnetenhausmehr- 
heit unter Führung von Gxkist, dass die Krone nicht das 
Örganisationsrecht beim Heere habe, trotzdem die Verfassung 
nicht bestimmt, dass die Organisation des Heeres der königlichen 
Prärogative entzogen und nur durch Gesetz, also mit Zustimmung 
des Landtages, auszuüben sei, trotzdem auf die Proposition II 
der Krone die Worte: „Besondere Gesetze regeln die Art und 
Weise der Einstellung und der Dienstzeit“ aus der Verfassung 
vom 5. Dez. 1848 gestrichen waren. Von dem gleichen be- 
wusst oder unbewusst vertretenen Standpunkt der Volkssou- 
veränetät behauptete die Abgeordnetenhausmehrheit, dass, weil 
solches nicht ausdrücklich in der Verfassung der Krone zuge- 
Archiv für öffentliches Recht. XV. 8, 23
	        
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