Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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standen war, diese ohne Zustimmung des Landtages nicht über 
Staatseigenthum (Köln-Mindener Eisenbahn) verfügen, nicht Gnade 
auf dem Gebiete des Vermögensrechts ausüben, also namentlich 
nicht auf Steuern, Stempel u. dergl. verzichten dürfe. Auf den 
nämlichen Standpunkte befinden sich aber auch (meist wohl 
unbewusst) alle die, welche behaupten, dass die Krone keine 
anderen Verordnungen erlassen dürfe, als die ihr ausdrücklich 
zugestandenen, nämlich Nothverordnungen und Ausführungs- 
verordnungen, dass sie daher auch auf den Gebieten, wo die Ver- 
fassung weder direkt noch indirekt ein Gesetz erfordere, Nichts 
rechtswirksam befehlen dürfe. Diese Behauptung wird, wie 
AnscHütz im Programm der K. Eberhard - Karls - Universität 
Tübingen 1900 (Die gegenwärtige Theorie über den Begriff der 
gesetzgebenden Gewalt und den Umfang des königlichen Ver- 
ordnungsrechts nach preussischem Staatsrecht S. 24) mittheilt, 
für das preussische Recht von ihm selbst, v. STOCKMAR, LABAND, 
GEORG MEYER, SCHULZE, JELLINEK, ROSIN, SELIGMANN, BRIE, 
v. HOLTZENDORFF, DERNBURG, E. MAYER, OTTO MAYER und 
SCHWARTZ vertreten. ANSCHÜTZ giebt nun zu, dass eine „zuerst 
wenig beachtete, allmählich aber immer stärker anschwellende 
— Gegenströmung“ hervortrete, welche für die Krone im Rechts- 
verordnungsrecht praeter legem, ein selbständiges Rechtsver- 
ordnungsrecht, in Anspruch nehme, dessen Handhabung nur eben 
an die Schranke gebunden ist, dass die Verordnung nichts be- 
stimmen dürfe, was einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift zuwider- 
laufe. AnscHürTz meint S. 26, dass diese ganze (Gedanken- 
richtung erst durch Gneist in’s Leben gerufen sei, glücklicher 
Weise sei der Streit ein lediglich theoretischer geblieben, und es 
sei auch nicht zu befürchten, dass die Regierung des führenden 
deutschen Einzelstaates sich diese „krypto-absolutische Gedanken- 
richtung“ aneignen und damit die Gefahr ernster politischer 
Konflikte heraufbeschwören werde. Anschürz giebt 8. 9 zu, 
dass die Krone Preussen alle ihr durch die Verfassung nicht ent-
	        
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