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nicht Vorschriften nur für die Verwaltung, sondern Vor-
schriften von der Verwaltung, im Unterschied zu Vorschrif-
ten von der Gesetzgebung. Das Wort „Gesetze“ in Art. 2
R.-Verf. beziehe sich nur auf formelle Gesetze. Rechtsnormen
enthaltende Reichsvorschriften des Kaisers, des Bundesraths,
des Kanzlers u. s. w., brauchen daher keineswegs im Reichs-
gesetzblatt — bei Vermeidung der Ungültigkeit — publizirt
zu werden, vielmehr sei, wenn nicht ein Gesetz Anderes vorschreibe,
hierfür der Wille des Verordnenden massgebend. Soweit Ver-
fassung oder Gesetz (wie bei den Polizeiverordnungen) nichts
Anderes bestimmen, bestehe die Befugniss zur Subdelegation
des Verordnungsrechts, des selbständigen wie des unselbständigen;
so seien die Schulregulative vom Kultusminister, die Post- und
Telegraphenordnungen mit Recht statt vom Könige und Kaiser
vom Ressortminister, bezw. vom Kanzler oder vom Reichsstaats-
sekretär, viele Verordnungen im Gebiete des Militärwesens vom
Kriegs- oder Marineminister erlassen. Soweit der status causae.
Nunmehr die Waffen ans Licht!
S. 12 hebt AnscHnütz als ein grosses Verdienst von OTTO
MAYER hervor, in seinem 1895 erschienenen Deutschen Ver-
waltungsrecht gegen die Ablehnung des Prinzips der Trennung
der Gewalten eine einsame — Stimme erhoben zu haben. Lag
es da in einer so scharfen’Polemik gegen mich nicht nahe, dass
AnscHütz hervorhob, ARNDT ist zwar ein total vernichteter
Mann, es sei aber anzuerkennen, dass er in seinen in mehreren
Zehntausenden von Exemplaren verbreiteten und von Praktikern
viel studirten Schriften die Lehre der Gewaltentheilung auf das
Energischste vertreten und z. B. in seinem Kommentar zur
Reichsverfassung 1895, lange vor MAYER, eingehend be-
gründet hat? ANnscHÜTz unterliess dies vielleicht nur desshalb,
weil es nicht in die „Vernichtungstheorie“ passte, weil er sich
sagen konnte, für so dumm, als er ARNDT hinstelle, werden dieser
und seine Theorien doch nicht angesehen werden können, wenn