Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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Gesetze über die Tagegelder der Reichs- und Landesbeamten. 
Die Kammern haben aber keineswegs resolvirt, der Allerhöchste 
Erlass vom 28. Dez. 1848, der nicht auf Grund Art. 105, nicht 
als Nothverordnung, sondern als einfache königliche Verordnung, 
auch nicht als Ausführungsverordnung, auch nicht kraft gesetz- 
licher Delegation ergangen ist, sei verfassungswidrig und nichtig und 
demgemäss die auf Grund desselben geleisteten Zahlungen zu 
Unrecht der Staatskasse zur Last gelegt und vom Landtage bei 
der Rechnungslegung als zu Recht verwendet nicht anzuerkennen. 
Es ist auffällig, wie AnscHÜüTz dieses Regulativ entgehen konnte, 
da er doch sonst die Gesetzsammlung des Jahres 1849 so genau 
kennt. Die Kammern haben ferner Kenntniss von den STIEHL- 
schen und den FALK’schen Schulregulativen, den königlichen Be- 
stimmungen über die militärischen Ehrengerichte, die Disziplinar- 
strafordnungen für das Heer und die Marine, die Telegraphen- 
ordnungen, die Eisenbahnbetriebsreglements u. s. w. gehabt und 
doch niemals behauptet: diese seien, weil es an einer gesetz- 
lichen Delegation fehle, null und nichtig. Ein Gesetz über das 
Telegraphenwesen gab es in Preussen überhaupt nicht; noch 
weniger also eine gesetzliche Delegation an den Handelsminister, 
Rechtsnormen über Gebühren, Garantie der Verwaltung u. dgl. 
aufzustellen. 
Auch der Reichstag hat sich durch die herrschende Theorie 
nicht bestimmen lassen. Er hat z. B. niemals gefordert, dass 
die von der Theorie für ungültig erklärten Verordnungen über 
Eisenbahnbau aufgehoben oder wenigstens in anderer Weise 
publizirt werden sollten. Was z. B. die Bundesrathsverordnungen 
bezüglich des Eisenbahnwesens anbetrifit, so hat der Reichstag 
seinerseits anerkannt und sogar gefordert, dass sie vom Bundes- 
rath im Verordnungswege ergehen sollten“. Die ordentlichen 
Gerichte sind nach dem in Preussen geltenden Rechte nicht, 
* Sten. Ber. des Nordd. Reichst. 1869, S. 828.
	        
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