Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfzehnter Band. (15)

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wenigstens nicht direkt, in der Lage, über die Gültigkeit und 
Ungültigkeit sog. selbständiger Verordnungen zu entscheiden, 
weil diese nur solche Materien betreffen dürfen, die zur unmittel- 
baren Anwendung durch die Justiz nicht bestimmt sind oder 
wenigstens im Jahre 1850 nicht bestimmt waren: über Schul- 
regulative (ob Eltern verpflichtet sind, an dem durch die Regula- 
tive vorgeschriebenen Unterricht ihre Kinder theilnehmen zu 
lassen und die (zeldmittel dafür herzugeben), ob und wie viel 
Religionsstunden zu geben sind, Universitätsstatuten (ob Jemand 
zu Unrecht zum Universitätsstudium zugelassen, ob er zu Unrecht 
relegirt oder consilirt ist), Telegraphenverordnungen (ob Tele- 
graphengebühren zu Recht (zu hoch) erhoben sind oder zurück- 
gefordert werden dürfen, ob die Telegraphenverwaltung Garantie 
für Nichtbeförderung u. s. w. zu leisten hat), ob und welche 
Sold-, Relikten-°, Marsch-, Viktualienverpflegung, Reisekosten, 
Tagegelder den Truppen zustehen u. s. w., ob in den Betriebs- 
reglements den Eisenbahnen nicht zu harte Bedingungen über 
Haftung, Lieferungsfrist u. dgl. auferlegt sind. Wohl aber ist 
theilweise seit den siebenziger Jahren der Verwaltungs- 
rechtsweg offen. Die Verwaltungsgerichte haben jedoch z. B. 
die Gültigkeit der wichtige Rechtsnormen aufstellenden sog. Schul- 
regulative anerkannt‘, trotzdem diese vom Minister nicht auf 
Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassen und auch nicht wie 
Gesetze veröffentlicht sind. In vereinzelten Fällen sind die 
® Rücksichtlich der Relikten der Militärpersonen ist erst seit den 
siebziger Jahren von Reichswegen in eingeschränkter Weise der Rechtsweg 
zugelassen worden. 
® Entsch. des Oberverwaltungsgerichts Bd. I S. 173, 205 a.a.O. Das 
Oberverwaltungsgericht hat, soweit es zum Richter gesetzt ist, die Gesetz- 
mässigkeit einer generellen oder speziellen Anordnung zu prüfen; auch ist 
es in Bezug auf seine richterliche Thätigkeit keiner Anweisung der Exekutive 
unterworfen. Art. 86 der preuss. Verfassung findet dagegen als solcher keine 
Anwendung auf die Verwaltungsrechtsprechung. Eine nähere Ausrührung 
dieses Satzes kann hier unterbleiben, da in den Jahren 1848—1850 noch 
keine Verwaltungsrechtsprechung bestanden hat.
	        
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